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3. Gemeinsame Vorschriften zu 1 und 2:
a) Auf den Versandstücken und auf den Kesselwagen muß in deutlicher, sich
abhebender, dauerhafter Schrift die Bezeichnung „Gift“ und die Angabe
des Inhalts („Cyankalium“, „Cyannatrium“, „Cyankaliumlauge“ u. s. w.)
angebracht sein.
b) Die einzelnen Versandstücke dürfen das Gewicht von 75 Kilogramm nicht
übersteigen.
c) Die Versandstücke dürfen nicht mit Säuren oder sauren Salzen und nicht
mit Nahrungs-, Genuß-, Arzneimitteln und dergleichen zusammen verladen
werden. Die Kesselwagen sind nicht in der Nähe mit Sizure beladener
Wagen in die Zlge einzustellen.
4. Die Vorschriften in Ziffer 1 bis 3 finden auch auf Gefäße und Kesselwagen, in
denen Cyankalium oder Cyannatrium befördert worden ist, siungemäße Anwendung.
Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklarieren.
II. In der Nr. XXXVer#ist vor „Roburit 1I" einzufügen:
Roburit I A und Roburit I C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitro-
benzol, Kalisalpeter, Ammonsulfat und Kaliumpermanganat),
Roburit ID (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol, Kalisalpeter, Ammon=
sulfat, Mehl und Kaliumpermanganat),
Roburit IE oder Kronenpulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Trinitro=
naphthalin, wobei der Gehalt an Trinitronaphthalin zwischen 6 und 16 Prozent
wechseln kann, oder Gemenge von Ammoniaksalpeter, Trinitronaphthalin, Ammon-
sulfat, Kalisalpeter, Kaliumpermanganat und Mehl, wobei der Gehalt an Trinitro-
naphthalin von 5 bis 18 Prozent und der Gehalt an Kaliumpermanganat bis
zu 4 Prozent wechseln kann.
III. Die Nr. XIIX a erhält folgende Fassung:
Natriumsuperoxyd ist in starken, vollkommen wasserdichten Blechbüchsen, die in
eine mit verlötetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben.
Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
München, den 20. Juni 1903.
Frhr. v. Podewils.
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