Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Nr. 904I. 
Bekauntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
In der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 
Seite 1075 ff.) treten nachstehende Aenderungen ein: 
1. In der Nr. XXXVe ist vor „Petroklastit und Haloklastit“ einzufügen: 
„Minolite und Minolite 
1 (Gemenge aus Ammoniaksalpeter und Trinitro- 
naphthalin, ohne oder mit Binitrotoluol),"“. 
2. In der Nr. XXXVI lit. sind folgende Aenderungen vorzunehmen: 
a) Der Eingangsbestimmung ist hinter Ziffer 3 und vor der ihr folgenden Klammer 
die nachstehende Ziffer 4 beizufügen: 
„4. Zentralfeuer-Pappepatronen,“. 
b) In lit. a ist der letzte Satz zu streichen und dafür zu setzen: 
„Die Pappe der unter 2 und 4 bezeichneten Patronen muss von solcher 
Beschaffenheit sein, dass ein Brechen beim Transport ausgeschlossen 
ist. Die Zentralfeuer-Pappepatronen (Ziffer 4) müssen eine Wandstärke 
von mindestens 0,, Millimeter haben“. 
3. Die Aenderung zu 1 tritt sofort, die Aenderungen zu 2 treten am 1. Januar 1904 
in Kraft. 
München, den 9. Februar 1903. 
Dr. Graf v. 
  
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 29. Jannar 1903 den Obersten 
und Kommandeur des 4. Feld-Artillerie= 
Crailsheim. 
  
Regiments Edwin Ritter und Edlen von 
Rauscher auf Weeg zum Königlichen 
Kämmerer und 
unterm 3. Februar 1903 den Regierungs- 
akzessisten Karl Freiherrn von Imhoff zum 
Königlichen Kammerjunker, 
auf deren alleruntertänigstes Ansuchen, zu 
erneunen.
	        
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