Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Die Uebernahme der von dem Notar selbst beurkundeten und im Anschlusse daran in die 
besondere amtliche Verwahrung übernommenen Testamente und Erbverträge erfolgt gebühren- 
frei. Ebenso die neuerliche Uebernahme solcher gemeinschaftlicher Testamente und gegenseitiger 
Erbverträge, die nach dem Tode des einen Erblassers zum Zwecke der Eröffnung aus der 
besonderen amtlichen Verwahrung des Notariats genommen worden sind und nach der Eröff- 
nung gemäß den §8§ 2273, 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wieder dorthin zurückgebracht 
werden. Das Gleiche gilt von der Uebernahme und der neuerlichen Uebernahme solcher eigen- 
händig errichteten Testamente, die von dem Notar gegen Entrichtung der in den Artikeln 27, 72 
bestimmten Gebühr entworfen sind und alsbald demselben Notar in die besondere amtliche 
Verwahrung übergeben werden. 
Die Uebernahme der nach § 41 Abs. 2 der Nachlaßordnung eingehenden Mitteilungen 
erfolgt stets gebührenfrei. 
Artikel 56. 
Für die Zurückgabe eines in die besondere amtliche Verwahrung übernommenen Testa- 
ments und deren Beurkundung kommt dem Notar eine Gebühr von 3,50 Mark zu. 
Für die Uebersendung eines bei ihm errichteten oder verwahrten Testaments an eine 
andere Verwahrungsbehörde zum Zwecke der Uebernahme in die besondere amtliche Ver- 
wahrung erhält der Notar eine Gebühr von 1 Mark. 
Artikel 57. 
Für die nach dem Tode des Erblassers erfolgende Ablieferung der Verfügungen von 
Todeswegen an das Nachlaßgericht erhält der Notar keine Gebühr. Auch hat er keinen 
Anspruch auf Schreibgebühren für die etwa zurückzubehaltende beglaubigte Abschrift und auf 
Ersatz der bei der Versendung erwachsenden Auslagen. 
Artikel 58. 
Für die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrags erhält der Notar eine Gebühr 
von 3,50 Mark. 
Die Gebühr umfaßt die Vergütung für die Vorbereitung und die Anberaumung des 
Termins, die Ladungen, die Eröffnungsverhandlung und das darüber ausfgenommene Protokoll. 
Sind gleichzeitig mehrere Verfügungen desselben Erblassers von demselben Notar zu 
eröffnen, so steht die Gebühr nur einmal zu. 
Für die Abgabe der Akten an das Nachlaßgericht erhält der Notar keine Gebühr; für 
die etwa erforderliche Zurückbehaltung einer Abschrift der Verfügung von Todeswegen erhält 
er die Schreibgebühr.
	        
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