Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 30. 385 
II. 
III. 
IV. 
VI. 
Dem Artikel 84 der Notariatsgebührenordnung wird folgender Absatz beigefügt: 
„Für die Zuziehung von Gehilfen zum Niederschreiben der Urkunden dürfen 
Gebühren oder Auslagen nicht verrechnet werden.“ 
Dem Artikel 100 wird folgender Absatz beigefügt: 
„Beträgt die hinterlegte Summe mehr als 400,000 AC, so ist für den 
Mehrbetrag nur ein Zehntel vom Tausend zu entrichten." 
Dem Artikel 104 wird folgender Satz beigesetzt: 
„Werden auf Wunsch der Beteiligten die Staatsgebühren und die gemeind- 
lichen Besitzveränderungsabgaben vom Notar vorgeschossen, so haben die Beteiligten 
dafür eine Gebühr von einem Prozent der vorgeschossenen Summe zu entrichten; 
sonstige Vergütung oder Verzinsung der vorgeschossenen Summen darf nicht be- 
ansprucht werden.“" 
Der Artikel 110 soll lauten: 
„Das Staatsministerium der Justiz ist mit der Aussührung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. Es ist ermächtigt, deren Vorschriften im Falle des Be- 
dürfuisses durch Bestimmungen nicht grundsätzlicher Art zu ändern und zu ergänzen." 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober 1903 in Kraft. Die Verordnung 
vom 28. Juli 1900 über die Gebühren der Notare in Grundbuchsachen bleibt unverändert. 
München, den 4. Juli 1903. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Miltner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen 
Ministerialrat Pohl.
	        
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