Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

„W 32. 397 
LDie Uebertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ausprüche 
auf Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche 
Wirkung, als fie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber 
oder einem Organe der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs 
gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im § 850 Abf. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten 
orderungen. 
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf 
gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die 
von den Organen der Kassen verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die 
Ansprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, 
welche der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des §67 Abs. 4 des Kranken- 
versicherungsgesetzes oder auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung 
bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen 
jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf 
# übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt 
wird. I() 
B. Maßstab für die Gemessung der Anterstützungen und Beiträge. 
[Durchschnittlicher Tagelohn.] (4) 
§ 12. (A) 
Als Maßstab für die Bemessung der Kassenleistungen und der Beiträge gilt (der wirkliche 
Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten, soweit er fünf Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, 
nach näherer Bestimmung des § 13sj(4) (der für die betreffenden Mitglieder in Betracht kommende 
durchschnittliche Tagelohn. Derselbe ist festgestellt: 
1. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 Jahre aus- 
schließlich der Lehrlinge, aamH)))nß 
2. für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre aft Mark, 
(3) Gesetzliche Bestimmung (§5 56 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Anwendung findet. 
Zu §8 12. 
(1) Die Bestimmungen über den durchschnittlichen Tagelohn fallen für solche Kassen fort, bei welchen die 
Unterstützungen und Beiträge in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt 
werden (vgl. § 13 Ziff. 3 und § 31). 
Sonst dient als Grundlage für die Bemessung der Unterstützungen und Beiträge immer der durchschnittliche 
Tagelohn der Kassenmitglieder vnicht wie bei der Gemeinde-Krankenversicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhn- 
licher Tagearbeiter). Der durchschnittliche Tagelohn kann aber in zweifacher Weise festgestellt werden: 
einmal in der Weise, daß ein Durchschnittssatz je für sämtliche männliche erwachsene, weib- 
liche erwachsene, männliche jugendliche, weibliche jugendliche Personen — geeignetenfalls noch unter 
Trennung der „jungen Leute“ (zwischen 14 und 16 Jahren) und der „Kinder" (unter 14 Jahren) — 
ohne Berücksichtigung sonstiger Verschiedenheiten festgestellt wird; bei dieser Art der Feststellung würde 
der § 12 die Fassung unter A (zweite Klammer) zu erhalten haben (vgl. § 20 Abs 1 Ziffer 1 des 
Gesetzes): 
sodann in der Weise, daß die Kassenmitglieder in Klassen eingeteilt werden und für jede 
Klasse der Durchschnittssatz besonders festgestellt wird. Die Fassungen des § 12 unter B und ((' 
geben Beispiele, wie eine solche Klasseneinteilung vorgenommen werden kann. Ob eine dieser Ein- 
teilungen oder eine andere zu wählen, muß nach den Verhälenissen der Kassenmitglieder beurteilt 
werden (vgl. § 20 Abs. 2 des Gesetzes). 
Die Feststellung der Durchschnittstagelöhne erfolgt in jedem Falle durch die höhere Verwaltungsbehörde, 
welcher zu dem Ende je nach der verschiedenen Grundlage, welche für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes 
uangenommen werden soll, dic erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten sind, und zwar wird letzteres in der Regel 
zweckmäßig vorgänugig und nicht erst bei Einreichung des Kassenstatuts zur Genehmigung geschehen.
	        
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