Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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ganzen Zeit der Kasse angehörte, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung 
stehenden Mitglieds zugrunde gelegt. Die Feststellung erfolgt durch den Vorstand unter Berück- 
sichtigung der eingegangenen Anmeldungen (5) über die Höhe des täglichen Arbeitsverdienstes und 
die darin eingetretenen Veränderungen.] 
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit 
dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Inennunddreißigsten, zweinndfünfzigsten! (/) 
Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 1 Ziffer 3, spätestens 
mit dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Ineununddreißigsten, zweinndfünfzigsten]) 
Woche nach Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf 
der sechsundzwanzigsten Ineununddreißigsten, zweiundfünfzigsten!] Woche nach dem 
Begiunne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch 
auf die im Abs. 1 unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen. 
l 14.0 
An die Stelle der im § 13 bezeichneten Unterstützungen tritt auf [Antrag des Kassenarztes 
und] Verfügung des Vorstandes freie Kur und Verpflegung im Krankenhause. 
Für solche Kassenmitglieder, welche verheiratet sind, oder eine eigene Haushaltung haben, oder 
Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, kann die Unterbringung im Krankenhaus ohne ihre 
Zustimmung nur dann angeordnet werden, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die 
Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden 
kann, oder wenn die Krankheit eine austeckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den im § 25 
erwähnten Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fort- 
gesetzte Beobachtung erfordert. 
Die im Krankenhaus Untergebrachten erhalten, wenn sie Angehörige haben, deren Unterhalt 
sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten haben, [ldie Hälfte)] Ldrei Viertel] des im § 13 
Ziffer 3 als Krankengeld festgesetzten Betrags) [die Hälfte des ldurchschnittlichen Tage- 
lohns] lwirklichen Arbeitsverdienstes !)] (2) für diese Angehörigen, kanderenfalls ein Kranken- 
geld von leinem Zehntel, einem Fünftel] des der Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen 
Tagelohns Iwirklichen Arbeitsverdienstes)l. (6) 
8 16. 
[Für Mitglieder, welche von der Krankenkasse eine Krankenunterstützung ununterbrochen oder 
im Laufe eines Zeitraums von 12 Monaten für 26 139] Wochen (5 bezogen haben, werden 
bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheits- 
** Vgl. Bemerkung 4 zu § 7 und Bemerkungen 4 und 6 zu §8 10. 
( Die Dauer der Unterstützung muß auf mindestens 26 Wochen, kann aber auch auf längere Zeit bis 
cinem Jahre festgestellt werden ogl. Bemerkung 1 zu § 11). 
Zu § 14. 
(1) Der § 7 des Gesetzes gilt nach § 20 Abs. 1 Ziffer 1 daselbst auch für Ortskrankenkassen. 
12) „Vgl. 8 21 Abs. 1 Ziffer 2a und § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes. Ueber die Hälfte 
des durchschnittlichen Tagclohns lwirklichen Arbeitsverdienstes] hinaus darf die Angehörigen- 
unterstützung nicht festgesetzt werden.“ 
(s8) Vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes; es kann in diesem Falle bis zu einem Viertel des der Bemessung 
des Krankengeldes zugrunde liegenden Lohnes gewährt werden. 
Zu § 16. 
1 Vgl. § 26a Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes. Die Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß der Kranken- 
unterstünung handelt, nur daun eine Bedeutung, wenn die gewöhnlichen Kassenleistungen den Mindestbetrag über- 
schreiten; soweit es sich dagegen um die Dauer der Unterstützung handelt, hat sie auch dann Be- 
deutung. wenn die Kasse nur die Mindestleistungen gewährt. 
GOier ist dieselbe Zahl von Wochen einzurücken, welche im § 13 gewählt ist.
	        
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