Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

W 32. 401 
ursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten 12 Monate als Krankenunterstützung nur die 
im § 13 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen, sowie die Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns 
lwirklichen Arbeitsverdienstes) als Krankengeld, beides aber auch nur für die Gesamtdauer von 
13 Wochen gewährt.] 
§ 7. (1 
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehreurechte bedrohte 
strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung der 
Straftat ein Krankengeld (nicht! Inur im Betrage von [. . ff I ") gewährt. 
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, für 
die Dauer dieser Krankheit.) 
8 18. () 
Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, wird das Krankengeld 
soweit gekürzt, daß es zusammen mit dem aus der anderweiten Versicherung bezogenen Krankengelde 
den vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes (2) nicht (nicht mehr als um 
ein Viertel]) übersteigt. 
[Die Mitglieder sind verpflichtet, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus 
welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die 
Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritte, sofern sie später abgeschlossen 
werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse dem Kassenvorstand anzuzeigen. 
Die Versäumung dieser Verpflichtung zieht Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage 
des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Uebertretungsfall nach sich.] (6) 
D. Wöchnerinnen- lund Schwangeren-] Unterstützung für Kassenmitglieder. 
§ 19. 
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Eutbindung ab 
gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes 
errichteten Kasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Ent- 
bindung auf die Dauer von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft (1) eine Unterstützung in Höhe des 
Krankengeldes (2) gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des 
Wochenbetts eintreten, begründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 
Zu § 17. — 
(1) Agl. 5 26 a Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes. 
(*) Soll in den fraglichen Fällen das Krankengeld nicht völlig entzogen werden, so ist hier der Betrag ein- 
zustellen, welcher gewährt werden soll. 
Zu § 18. 
(1) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt ohne Aufnahme in das Statut kraft § 26 a Abs. 1 des Gesetzes. Das 
Statut kann aber bestimmen, daß die fragliche Kürzung gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. Letzteres 
kann z. B. durch Einschiebung der Worte: „nicht mehr als um ein Viertel (oder eine andere Quote)“ vor „über- 
steigt“ - Schlusse gx schehen. 
)Das Gesetz lautet: „ihres durchschnittlichen Tagelohns“; darunter ist nicht der allgemeinc oder klassen- 
weise füsigenaane Durchschnittstagelohn, sondern der Durchschnitt des von dem betreffenden Mitgliede wirklich ver- 
dienten Tagelohns zu verstehen. Um dies außer Zweifel zu stellen, ist der Ausdruck „ihres durchschnittlichen täg- 
lichen Arbeitsverdienstes“ gewählt. 
(83) Die Bestimmungen des Abs 2 gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; vgl. 8 26 a Abs. 2 
Ziffer 1 und 2 a des Gesetzes. 
—Zu §5 19. 
(1) Vgl. § 20 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes. 
(2) Die Bestimmung hat nur Bedeutung in dem Falle, wo das Wochenbett normal, also ohne Erkrankung der 
Wöchnerin verläuft. Demnach kann hier Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arzuei nicht in Frage kommen.
	        
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