402
###) Schwongeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören,
entweder:
wird wegen einer durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit eine
der Wöchnerinnen-Unterstützung gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von
lwier, sechs! Wochen gewährt.] [Auch werden ihnen die erforderlichen Hebammen-
dienste () und die ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden (0 frei
gewährt.]) 4
Odber:
werden die erforderlichen Hebammendienste (7)) und die ärztliche Behandlung der
Schwangerschaftsbeschwerden () frei gewährt.]
E. Sterbegeld für t#iassenmitglieder.
8 20.
Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen
ldreißigfachen!] (1) Betrage des durchschnittlichen Tagelohns (§ 12) I, mindestens aber im
Betrage von fünfzig Mark.] C#)
oder
lein Sterbegeld
a) für Mitglieder der ersten Klasse von .. ... Mark,
b) für Mitglieder der zweiten Klasse von .. ... . Mark,
c) für Mitglieder der dritten Klasse von.. . . . .. . Mark] ()
oder
lein Sterbegeld im zwanzigfachen (dreißigfachen !] (1) Betrage des nach § 13 Ziffer 3 ermittelten
wirklichen Arbeitsverdienstes des Mitglieds, soweit derselbe fünf Mark für den Arbeitstag nicht
übersteigt) I, mindestens aber im Betrage von fünfzig Mark.1#
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung,
so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode sortgedanert hat,
und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Kranken-
unterstützung eingetreten ist. (2)
UIIn den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallver-
sicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kafse
darauf Anspruch, daß ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes
dafür Ersatz durch Ueberweisung des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze
zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird. (6)
(*) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; val. 821
Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes. Die Fassung richtet sich danach, ob die Gewährung aller oder nur
einzelner der hier zugelassenen Leistungen beschlossen wird. In jedem Falle ist nach dem Gesetze
die Gewährung der Leistungen aus Abs. 2, abweichend von den Leistungen aus Abs. 1, von der
hetens sechsmonatigen Zugehörigkeit zu der betreffenden Ortskrankenkasse selbst abhängig
zu machen.
Die Entbindung selbst ist nicht mehr zu den „Schwangerschaftsbeschwerden“ zu rechnen.
Die freie Gewährung der „erforderlichen Hebammendienste“ umfaßt aber auch die bei der Ent-
bindung von der Hebamme zu leistenden Dienste.
Zu § 20.
(1, Das Sterbegeld ist nach § 20 Abs. 1 Ziffer 3, § 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzer mindestens auf den
zwanzig fachen Betrag des auch der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns
oder wirklichen Arbeitsverdienstes (vgl. § 13 Ziffer 3) festzusetzen. Nach § 21 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesecies darf
es bis zum vierzigfachen Betrage dieser Lohnsätve erhöht werden, auch kann ein Mindestbetrag von fünfzig
Mark festgesetzt werden. Ist der durchschnittliche Tagelohn zugrunde gelegt, so können die für jede Klasse ge-
währten Geldsätze ausdrücklich im Statut angegeben werden (ogl. Bemerkung 2 zu § 131.
(6) Vgl. § 20 Abs. 3 des (zesetzes.
(7*, Vgl. § 20 Abs. 5 des Gesetzes. Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das
Statut kraft Gesetzes Anwendung.