Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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###) Schwongeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, 
entweder: 
wird wegen einer durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit eine 
der Wöchnerinnen-Unterstützung gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von 
lwier, sechs! Wochen gewährt.] [Auch werden ihnen die erforderlichen Hebammen- 
dienste () und die ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden (0 frei 
gewährt.]) 4 
Odber: 
werden die erforderlichen Hebammendienste (7)) und die ärztliche Behandlung der 
Schwangerschaftsbeschwerden () frei gewährt.] 
E. Sterbegeld für t#iassenmitglieder. 
8 20. 
Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen 
ldreißigfachen!] (1) Betrage des durchschnittlichen Tagelohns (§ 12) I, mindestens aber im 
Betrage von fünfzig Mark.] C#) 
oder 
lein Sterbegeld 
a) für Mitglieder der ersten Klasse von .. ... Mark, 
b) für Mitglieder der zweiten Klasse von .. ... . Mark, 
c) für Mitglieder der dritten Klasse von.. . . . .. . Mark] () 
oder 
lein Sterbegeld im zwanzigfachen (dreißigfachen !] (1) Betrage des nach § 13 Ziffer 3 ermittelten 
wirklichen Arbeitsverdienstes des Mitglieds, soweit derselbe fünf Mark für den Arbeitstag nicht 
übersteigt) I, mindestens aber im Betrage von fünfzig Mark.1# 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, 
so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode sortgedanert hat, 
und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Kranken- 
unterstützung eingetreten ist. (2) 
UIIn den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallver- 
sicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kafse 
darauf Anspruch, daß ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes 
dafür Ersatz durch Ueberweisung des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze 
zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird. (6) 
  
(*) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nur im Falle der Aufnahme in das Statut; val. 821 
Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes. Die Fassung richtet sich danach, ob die Gewährung aller oder nur 
einzelner der hier zugelassenen Leistungen beschlossen wird. In jedem Falle ist nach dem Gesetze 
die Gewährung der Leistungen aus Abs. 2, abweichend von den Leistungen aus Abs. 1, von der 
hetens sechsmonatigen Zugehörigkeit zu der betreffenden Ortskrankenkasse selbst abhängig 
zu machen. 
Die Entbindung selbst ist nicht mehr zu den „Schwangerschaftsbeschwerden“ zu rechnen. 
Die freie Gewährung der „erforderlichen Hebammendienste“ umfaßt aber auch die bei der Ent- 
bindung von der Hebamme zu leistenden Dienste. 
Zu § 20. 
(1, Das Sterbegeld ist nach § 20 Abs. 1 Ziffer 3, § 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzer mindestens auf den 
zwanzig fachen Betrag des auch der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns 
oder wirklichen Arbeitsverdienstes (vgl. § 13 Ziffer 3) festzusetzen. Nach § 21 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesecies darf 
es bis zum vierzigfachen Betrage dieser Lohnsätve erhöht werden, auch kann ein Mindestbetrag von fünfzig 
Mark festgesetzt werden. Ist der durchschnittliche Tagelohn zugrunde gelegt, so können die für jede Klasse ge- 
währten Geldsätze ausdrücklich im Statut angegeben werden (ogl. Bemerkung 2 zu § 131. 
(6) Vgl. § 20 Abs. 3 des (zesetzes. 
(7*, Vgl. § 20 Abs. 5 des Gesetzes. Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das 
Statut kraft Gesetzes Anwendung.
	        
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