W 32. 403
F. Unterstützungen für Familienangehörige.
§ 21. (1)
[Für die in ihrem Haushalte lebenden, dem Krankenversicherungszwange nicht selbst unter-
liegenden Familienangehörigen wird den Kassenmitgliedern , sofern sie die Gewährung dieser Leistungen
bei dem Kassenvorstande besonders beantragt haben,] (2) gewährt:
a) im Falle der Erkrankung folgender Familienangehöriger:(s8 freie ärztliche
Behandlung und Arznei sowie sonstige Heilmittel (vgl. § 13 Abs. 1 Ziffer 2), für die
Dauer der Krankheit, höchstens jedoch fr... VWVochen;
b) im Falle der Schwangerschaft der Ehefranu (6) I., sofern der Ehemann
mindestens sechs Monate der Kasse angehört hat,] für die Zeit vom
Beginne des siebenten Monats nach Stellung des Antrags] wegen
einer durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit eine
der Wöchnerinnen-Unterstützung (§ 19 Abfs. 1) gleiche Unterstützung
bis zur Gesamtdauer von lsechs] Wochen, ferner ärztliche Behandlung
der Fchwnngerschaftsbeschwerden (5) und die erforderlichen Hebammen-
ienste; (5)
c) beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes unter (14] Jahren ein Sterbegeld, und zwar
für die erstere im Betrage von lzwei Dritteln, für das letztere sim halben Betragel
des für das Mitglied im 8 20 festgestellten Sterbegeldes. ( )
Dieses Sterbegeld für Ehefrauen und Kinder wird auch dann gewährt, wenn das verstorbene
Familienmitglied zwar gegen Krankheit versichert war, auf Grund dieser Versicherung aber ein
Anspruch auf Sterbegeld nicht besteht. (7) Der Kasse steht in Fällen der im §20 Abf. 3
bezeichneten Art der Anspruch auf Ersatzleistung bis zur Höhe des von ihr
gewährten Sterbegeldes durch Ueberweisung des auf Grund der Unfallver-
sicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes zu. (6)
[Anträge der Kassenmitglieder auf Gewährung der Leistungen an ihre Familienangehörigen
begründen keine Unterstützungsansprüche hinsichtlich solcher Erkrankungen, welche bereits zur Zeit der
Anbringung des Antrags beim Kassenvorstand eingetreten waren swelche vor dem Ablaufe von (sechs]
Wochen seit der Anbringung des Antrags beim Kassenvorstand eintreten]. (() Der Kassenvorstand
ist befugt, besondere Vorschriften über die Stellung des Antrags zu erlassen; sofern solchen Vor-
schriften nicht entsprochen wird, gilt der Antrag als nicht gestellt.
Zu § 21.
(1) Ob diese Unterstützungen oder ob die eine oder die andere derselben von vornherein gewährt werden
sollen, bleibt der Erwägung im einzelnen Falle überlassen (ogl. § 21 Abs. 1 Ziffer 5 und 7 des Gesetzes). Am
unbedenklichsten ist für Kassen, welche Kassenärzte annehmen und mit diesen Honorarverträge abschließen, die Ge-
währung der Unterstützung unter lit. u des Paragraphen.
(2) Mit dieser Antragstellung übernimmt das Kassenmitglied die Verpflichtung zur Zahlung der im § 37
vorgesehenen besonderen Zusatzbeiträge.
(s) Gs empfiehlt sich, diejenigen Familienangehörigen, auf welche die Vorschrift des § 21 Anwendung finden
soll, im Kassenstaiut ausdrücklich zu bezeichnen, z. B. Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister
des Kassenmitglieds sowic seines Ehegatten; sonstige Seitenverwandte derselben bis zum vierten Verwandtschaftsgrade.
(4) Die im Abs. 1 unter b bezeichneten Leistungen sind an die Stelle der nach § 21 Abs. 1
iaer 5 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1892 zugelassenen
öchnerinnen-Unterstützung getreten. Die Dauer der Schwangeren-Unterstützung nicht selbst ver-
sicherter Ehefrauen kann kürzer bemessen werden, als diejenige der selbstversicherten Ehefranen.
Ihre Höchstdauer beträgt ebenfalls sechs Wochen.
() Val. Bemerkung (64) zu § 19.
5) Die gemäß lit. c gewährten Sterbegelder können auch niedriger bemessen werden.
7, Dies ist der Fall bei Zugehörigkeit zur Gemeindekrankenversicherung.
(2) Val. § 20 Abs. 5 des Gesetzes und Bemerkung (3) zu § 20.
1%, Die Festsetzung einer Karenzzeit, abgesehen von der sechsmonatigen des Abs. 1 lit. p. oder
sonstiger besonderer Voraussetzungen für die Gewährung der Familienunterstützung ist freigestellt.