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Der durch den Antrag der Kassenmitglieder begründete Anspruch auf Gewährung der Unter—
stützungen an Familienangehörige hört auf, wenn die Kassenmitglieder dem Vorstande die Zurück—
nahme des Antrags anzeigen, mit dem Zeitpunkte dieser Anzeige, oder wenn sie die im 8 37 vor—
gesehenen besonderen Zusatzbeiträge an zwei auf einander folgenden Terminen nicht zahlen, mit dem
zweiten Zahlungsterminel.]
C Zeginn und Ende der Unterstützungsansprüche.
§ 22. ()
Das Recht auf die Unterstützung beginnt für diejenigen, welche der Kasse auf Grund des 8§ 2
angehören, mit dem Tage des Beginns der Mitgliedschaft. [In Unterstützungsfällen, welche inner-
halb der ersten sechs Wochen]) der Mitgliedschaft eintreten, wird jedoch die Krankenunterstützung
bis zur Dauer von 26 Wochen nach näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das
Krankengeld im Betrage der Hälfte des der Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tage-
lohns (wirklichen Arbeitsverdienstes)s, das Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes
gewährt. Nur die im 8 30 Abs. 2 Ziffer 3 lund 4] bezeichneten Personen, welche vorübergehend
aus der Kasse ausgeschieden sind, erhalten beim Wiedereintritt in die letztere schon vom Tage des
Wiedereintritts ab die vollen statutenmäßigen Unterstützungen ohne die vorstehenden Beschränkungen. (2)
Diejenigen, welche auf Grund des § 5 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 freiwillige Mitglieder
der Kasse werden, (3) haben (für eine bereits zur Zeit ihrer Anmeldung eingetretene Krankheit
keinen Anspruch auf Unterstützung,] ()0 (keinen Unterstützungsanspruch, wenn der Unterstützungsfall
eintritt, bevor (sechs!] Wochen seit ihrer Anmeldung verstrichen sind.)
[Hinsichtlich des Beginns der Unterstützungsansprüche für Familienangehörige bewendet es bei
den Bestimmungen des § 21.)
g 23.
Mitgliedern, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit () aus der Kasse ausscheiden und
sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, (2) verbleibt für ihre Person der Anspruch auf
Krankenunterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen,
welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem
Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens drei
Wochen unnnterbrochen einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse
angehört haben. ·
[In Fällen dieser Art wird die Krankennnterstützung bis zur Dauer von 26 Wochen nach
näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im Betrage der Hälfte des
der Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstes!, das
Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.)n
Zu § 22.
(1 Agl. § 20 des Grsetzes.
(:, Fällt fort, wenn und soweit die Nasse nur die Mindestleistungen gewährt: nur Mehrleistungen dürfen
bei Versicherungepflichtigen von einer Karenzzeit abhängig gemacht werden. Ob die Beschränkung überhaupt und
ob sic für sechs Wochen oder eine kürzere oder längere Zeit (bis zu sechs Monaten: eintreten soll, ist freigestellt;
ebenso kann die Narenszeit für die einzelnen Mehrleistungen verschieden bemessen werden. Werden Beschränkungen
vorgesehen, so gelten sie für die im letzten Satze erwähnten Ausnahmefälle kraft Gesetzes nicht #vgl. § 26 Abs. 2
des Gesezes
Mgl. 8 17 Abs. 3 des Gesetzes.
1) Soll für Mitglieder der fraglichen Art auf Grund des § 26a Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes eine Narenz-
zeit einge führt werden, so sind statt der Worte in der ersten Klammer die in der zweiten zu wählen.
Zu & 23.
1. Vgl. § 28 des Gesetzes. Erwerbslose dieser Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte.
Das Statut kann hiervon nach Lage der örtlichen Verhältnisse Ausnahmen zulassen.
½) Fällt aus, wenn und soweit die NKasse nur die Mindestleistungen gewährt.