d) für weibliche Mitglieder unter 16 (zwischen 14 und 16] Jahren aauf . . . . Mark,
e) für männliche Mitglieder unter 14 Jahren auf . . . Mark,]
f) für weibliche Mitglieder unter 14 Jahren auf Mark.]
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde
statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag
lin allen Werkstätten] [in allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.])
oder
(B.) (des durchschnittlichen Tagelohns derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, welcher (§ 20 Ab| 2,
#8 Abs. 2.)
das Mitglied angehört:
a) Werkmeister, Beamte, Kontoristen rc., deren durchschnittlicher Tagelohn sestgesetzt
ist aaufPf . . Mark,
b) Vorarbeiter, Maschinisten rc., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
............. Mark,
c) sonstige männliche großjährige Arbeiter, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt
ist auf. Mark, 1
d) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist af Mark,
e) () Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen rc., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt
ist auf... Mark,
s) sonstige großjährige Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist
auf Mark,
8) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt
ist auf. Mark,
h) männliche Arbeiter unter 16 lzwischen 14 und 16] Jahren und Lehrlinge, deren
durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist aiuif.. Mark,
i) Arbeiterinnen unter 16 [zwischen 14 und 16s] Jahren, deren durchschnittlicher Tage-
lohn festgesetzt ist af. Mark,
lk) Kinder unter 14 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
.............. Mark.]
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde
statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag
lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.
oder
(C.) ldes wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe S Mark für den
Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder
in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der (dreil letzten der
Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte Mit-
glied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnitts-
verdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitglieds zugrunde gelegt.
Die Feststellung erfolgt sauf Grund der Lohrlistenl durch den Vorstand.)
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an [jedem Sonnabendej] für die abgelaufene Woche.
Fällt der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden
Werktage.
b) nach § 20 Abs. 2 daselbst der durchschnittliche Tagelohn, welcher unter Berücksichtigung der unter
den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhec bestehenden Verschiedenheiten klassenweise festgesetzt
wird. Derselbe darf für keine Klasse über 5 Mark festgestellt werden;
Zu n und b erfolgt die Feststellung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Js nach § 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit
er 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Je nachdem a, b oder c als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A,
B oder C zu wählen.
(5) Die Klasseneinteilung kann auch so erfolgen, daß es nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter besondere
Klassen zu bilden.
(66 Abs. 2
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