(320Abs. 4.)
(82.)
(822, 82.)
(§ 26 a Abs. 2
Ziffer 6.)
865, §27.)
424
Vom Sterbegelde wird gegen Einlieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde der zur Deckung
der Begräbniskosten aufgewendete Betrag demjenigen ansgezahlt, welcher das Begräbnis besorgt.
Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen den
küiten zrben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß
der Kasse.
IIn den Fäuen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallver-
sicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kasse
darauf Anspruch, daß ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes
dafür Ersatz durch Ueberweisung des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze
zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird.] (/)
16.
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.
Mitgliedern, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden und sich
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken-
unterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche
während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen nach dem Ausscheiden
aus der Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens 3 Wochen un-
unterbrochen einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkosse angehört haben.
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 26 Wochen nach
näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im Betrage der Hälfte des der
Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns /wirklichen Arbeitsverdienstesl, das Sterbe-
geld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.] ()
§ 17.
Beiträge.
Die Beiträge werden festgesetzt auf (3| (1) Prozent.
(A) (2) (des durchschnittlichen Tagelohns (§ 5 Ziffer 2).1
oder
(B) (des durchschnittlichen Tagelohns (8§ 5 Ziffer 2) der dort bezeichneten Mitgliederklassen.]
oder
(C) des nach § 5 unter 2 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 5 Mark
für den Arbeitstag nicht übersteigt.)
Die Beiträge sind an jedem (wöchentlichen](vierzehntägigen] Löhnungstage für die abgelaufene
Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von der Firma
zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben zu dem gleichen Termine kostenfrei
bei dem Kassenführer einzuzahlen.
() Diese Bestimmung fiundet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft 8§ 20 Abs. 5 des
Gesenes Anwendung.
Zu § 16.
(1) Fällt fort, wenn und soweit die Kasse nur die gesetzichen Mindestleistungen gewährt.
Iu § 17.
(1) Höher als vierundeinhalb Prozent dürfen die Beiträge einschließlich des Arbeitgeberzuschusses bei Er-
richtung der Nasse nur dann festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der Mindestleistung erforderlich ist. Eine niedrigere
Bemessung ist nicht ausgeschlossen, sofern die Deckung der Mindestleistungen trotzdem gesichert erscheint.
*57) Jc nachdem im §5b die Fassung A. B oder C' gewählt ist, ist auch hier die Fassung A, B oder C zu wählen.