Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

(320Abs. 4.) 
(82.) 
(822, 82.) 
(§ 26 a Abs. 2 
Ziffer 6.) 
865, §27.) 
424 
Vom Sterbegelde wird gegen Einlieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde der zur Deckung 
der Begräbniskosten aufgewendete Betrag demjenigen ansgezahlt, welcher das Begräbnis besorgt. 
Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen den 
küiten zrben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß 
der Kasse. 
IIn den Fäuen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallver- 
sicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kasse 
darauf Anspruch, daß ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes 
dafür Ersatz durch Ueberweisung des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze 
zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird.] (/) 
16. 
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. 
Mitgliedern, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden und sich 
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche 
während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen nach dem Ausscheiden 
aus der Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens 3 Wochen un- 
unterbrochen einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkosse angehört haben. 
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 26 Wochen nach 
näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im Betrage der Hälfte des der 
Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns /wirklichen Arbeitsverdienstesl, das Sterbe- 
geld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.] () 
§ 17. 
Beiträge. 
Die Beiträge werden festgesetzt auf (3| (1) Prozent. 
(A) (2) (des durchschnittlichen Tagelohns (§ 5 Ziffer 2).1 
oder 
(B) (des durchschnittlichen Tagelohns (8§ 5 Ziffer 2) der dort bezeichneten Mitgliederklassen.] 
oder 
(C) des nach § 5 unter 2 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 5 Mark 
für den Arbeitstag nicht übersteigt.) 
Die Beiträge sind an jedem (wöchentlichen](vierzehntägigen] Löhnungstage für die abgelaufene 
Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von der Firma 
zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben zu dem gleichen Termine kostenfrei 
bei dem Kassenführer einzuzahlen. 
() Diese Bestimmung fiundet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft 8§ 20 Abs. 5 des 
Gesenes Anwendung. 
Zu § 16. 
(1) Fällt fort, wenn und soweit die Kasse nur die gesetzichen Mindestleistungen gewährt. 
Iu § 17. 
(1) Höher als vierundeinhalb Prozent dürfen die Beiträge einschließlich des Arbeitgeberzuschusses bei Er- 
richtung der Nasse nur dann festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der Mindestleistung erforderlich ist. Eine niedrigere 
Bemessung ist nicht ausgeschlossen, sofern die Deckung der Mindestleistungen trotzdem gesichert erscheint. 
*57) Jc nachdem im §5b die Fassung A. B oder C' gewählt ist, ist auch hier die Fassung A, B oder C zu wählen.
	        
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