Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

(856 Abs. 2 
bis 4.) 
(664 Ziffer 3.) 
(5 10 Absf. 1.) 
* 41 Abs. 1.) 
§ 3 3 Abs. 1.) 
426 
Die Uebertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche 
auf Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche 
Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
eusprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder 
einem Organe der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs ge- 
geben worden ist; 
2. zur Deckung der im §8 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeich- 
neten Forderungen. 
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und] Beiträge, auf 
gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die 
von den Organen der Kasse verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die 
Ausprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, 
welche der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des §57 Abs. 4 des Kranken- 
versicherungsgesetzes oder auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung 
bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen 
jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil 
auf andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge- 
nehmigt wird. 
8 21. 
Kassenführung und Rechnungslage. 
Die Firma bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf ihre Kosten einen Rechnungs= und 
Kassenführer, welcher die gesamte Rechnungs= und Kassenführung wahrzunehmen hat. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden 
Vereimahmung und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu ver- 
wahren. 
Der Rechnungs= und Kassenführer (1) hat unter Beobachtung der auf Grund des § 41 Abs. 2 
des Krankenversicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften der höheren Verwaltungsbehörde über alle 
Einnahmen und Ausgaben der Kasse Buch und Rechnung zu führen. Er stellt den jährlichen 
Rechnungsabschluß und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits- 
und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche 
sämtlich vom Vorstande geprüft und festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen 
Belegen dem Revisionsausschusse (§ 32 Ziffer 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 
! April] des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu 
cantragen. 
8 24. 
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der Kassenleistungen. 
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer 
Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht 
ausreichen, so müssen (1) sentweder die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des § 20 des 
Zu § 21. 
8 4% Wegen der etwaigen Amtsenthebung des Rechnungs-= und Kassenführers vgl. Bemerkung (#) 
zu 9. 
Zu § 24. 
(1) Die in Klammern eingeschlossenen Stellen dieses Absatzes haben Bedentung nur für solche Kassen, deren 
Unterstützungen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen.
	        
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