(856 Abs. 2
bis 4.)
(664 Ziffer 3.)
(5 10 Absf. 1.)
* 41 Abs. 1.)
§ 3 3 Abs. 1.)
426
Die Uebertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche
auf Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche
Wirkung, als sie erfolgt:
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine
eusprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder
einem Organe der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs ge-
geben worden ist;
2. zur Deckung der im §8 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeich-
neten Forderungen.
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und] Beiträge, auf
gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die
von den Organen der Kasse verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die
Ausprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge,
welche der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des §57 Abs. 4 des Kranken-
versicherungsgesetzes oder auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung
bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen
jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil
auf andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge-
nehmigt wird.
8 21.
Kassenführung und Rechnungslage.
Die Firma bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf ihre Kosten einen Rechnungs= und
Kassenführer, welcher die gesamte Rechnungs= und Kassenführung wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden
Vereimahmung und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu ver-
wahren.
Der Rechnungs= und Kassenführer (1) hat unter Beobachtung der auf Grund des § 41 Abs. 2
des Krankenversicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften der höheren Verwaltungsbehörde über alle
Einnahmen und Ausgaben der Kasse Buch und Rechnung zu führen. Er stellt den jährlichen
Rechnungsabschluß und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits-
und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche
sämtlich vom Vorstande geprüft und festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen
Belegen dem Revisionsausschusse (§ 32 Ziffer 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum
! April] des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu
cantragen.
8 24.
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der Kassenleistungen.
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer
Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht
ausreichen, so müssen (1) sentweder die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des § 20 des
Zu § 21.
8 4% Wegen der etwaigen Amtsenthebung des Rechnungs-= und Kassenführers vgl. Bemerkung (#)
zu 9.
Zu § 24.
(1) Die in Klammern eingeschlossenen Stellen dieses Absatzes haben Bedentung nur für solche Kassen, deren
Unterstützungen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen.