Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

W 32. 427 
Krankenversicherungsgesetzes gemindert oder] die Beiträge bis auf 6 Prozent des ldurchschnittlichen (s 31 Abs.2) 
Tagelohne ([Arbeitsverdienstes!] (§ 5) erhöht werden. Dabei sind die Vorschriften des § 31 Abs.7 
zu beachten. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse durch die Beiträge, nachdem diese ins-- (865 Abs. 2.) 
gesamt 6 Prozent des (durchschnittlichen Tagelohns] (Arbeitsverdienstes! (§ 5) erreicht haben, nicht 
gedeckt, so hat die Firma die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln 
zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stande der Kasse keine Rückerstattung 
fordern kann. 
8 28. 
Zusammensetzung des Vorstandes. 
Der Vorstand der Kasse besteht: () 
a) aus einem Vertreter der Firma als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher (§ 64 Ziffer 2.) 
zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist; beide werden auf die Dauer von 
I2] Jahren von der Firma ernannt; 
b) aus (5)(2) von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter der (8§ 34.) 
Firma aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von 
[2] Jahren gewählten Beisitzern. 
[Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge 5/2 der Gesamtbeiträge (5 38 Abs.2.) 
übersteigen, ist bei der nächsten Wahl (3) ein sechster Beisitzer und, sobald sie ½ übersteigen, ein 
siebenter Beisitzer zu wählen.) 
Die Wahl der Bessitzer ist geheim (() und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, 
daß jeder Wählende so viele Namen ausfschreibt, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt 
sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. (ö) Stimmen, welche auf nicht Wählbare 
fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
(5 38 Abt. 1 
u. 3.) 
  
Zu §+ 28. 
(1) Der Betriebsunternehmer hat Anspruch auf Vertretung im Vorstande nach dem Verhältnisse der von 
ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur Gesamtsumme aller Beiträge. Mehr als ein Drittel der 
Stimmen darf ihm nicht eingeräumt werden. Ob er mit einer geringeren Vertretung im Vorstand, als der Summe 
der aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge entsprechen würde, vorlicb nehmen will, hängt von seiner Entschließung 
ab. Es empfiehlt sich, von vornherein ein Verhältnis der Vertretung festzusetzen, welches auch dann nicht geändert 
zu werden braucht, wenn die vom Unternehmer aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge infolge des Zutritts 
freiwilliger Mitglieder zur Kasse unter ein Drittel der Gesamtbeiträge sinken. Da die Kasse bei ihrer Begründung 
freiwillige Mitglieder in der Regel überhaupt nicht zählt, so wird es zulässig sein, für die Vertreter des Arbeit- 
gebers und der Kassenmitglieder anfangs das Verhältnis von 2 zu 4 festzustellen und im Abs. 2 eine Vermehrung 
der Vertreter der letzteren auf 5 (also Verhältnis 2 zu 5) erst für den Fall anzuordnen, daß die Summe der 
Beiträge des Arbeitgebers bis auf /13 (das arithmetische Mittel zwischen ½6 und „:2) der Gesamtsumme aller 
Beiträge herabsinkt. Ebenso würde erst bei weiterer Verminderung der Beiträge des Arbeitgebers auf ½/18 der Ge- 
zamteme d Beiträge (dem arithmetischen Mittel zwischen ½12 und ) die Zahl der Beisitzer auf 6 zu ver- 
mehren sein uff. 
(2) Wird hier eine höhere Zahl festgesetzt, so kann auch für den Betriebsunternehmer unter a eine größere 
Zahl von Vertretern festgesetzt werden (also beispielsweise bei 7 unter b, 3 unter a). 
(8s) Dem Gesetze wird genügt werden, wenn das von demselben geforderte Verhältnis bei der nächsten Wahl 
bergestellt wird. Ohne diese Einschränkung würde leicht Unsicherheit über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vor- 
standes entstehen. 
(4) Wahl durch Akklamation erscheint hiernach ausgeschlossen. Dagegen ist es zulässig, die Grund- 
sätze des Verhältnuis= (Proportional) Wahlsystems im Statut anzunehmen, sofern dabei die 
Freiheit und Geheimheit der Wahl erhalten bleibt. 
Z (5) Soll für die Gewählten absolute Stimmenmehrheit erforderlich sein, so müssen hier auch Bestimmungen 
über engere Wahl für den Fall, daß im ersten Wahlgang absolute Mehrheit nicht erreicht wird, getroffen werden.
	        
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