Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

(5 34a 
Abs. 2.) 
(5 34 Abs. 2.) 
(§ 35 Abs. 1.) 
428 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes von dessen Vorsitzenden oder von einem zu 
diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse sowie 
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der 
Aufsichtsbehörde geleitet. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund 
der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung übernommenen Ehrenamts steht der 
Führung einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amts- 
führung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne 
gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch 
nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
[Jedes Jahr](6) scheiden abwechselnd (3] und (2] Beisitzer aus. Die [3 Beisitzer, welche 
am Ende des ersten Kalenderjahrs ausscheiden, werden durch das Los bestimmt. Die Neuwahl 
findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres 
an. Bis zum Eintritte derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. 
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, (7) so muß alsbald eine 
Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. (s) Die 
Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen 
Beisitzer erloschen sein würde. 
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebnis 
jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. 
IIst die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegen- 
gesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.] 
g 29. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt 
sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial= 
vollmacht erforderlich ist. 
[Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Bei- 
sitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den 
  
(635 Abs. 2.) Vorstand nach außen. Gerichtliche Zustellungen an den Vorstand können jedem Mitgliede desselben 
gemacht werden.]) (1) Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechts- 
geschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. 
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz 
oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. 
(s) Wird die Amtszeit der Vorstandsmitglieder unter a und b anders bestimmt, so werden auch die 
Perioden der Neuwahl anderweit festzusetzen sein. 
(7) Hierher ist es auch zu rechnen, wenn Beisitzer nach 8 42 Abs. 4 ff. des Gesetzes durch 
die Aussichtsbehörde ihres Amtes enthoben werden (vgl. Bemerkung (3) zu § 29). Wenn auch 
eine Anfechtung der die Amtsenthebung aussprechenden Entscheidung keine aufschiebende Wirkung 
hat, 8 ansstehlt es sich doch, die Ersatzwahl erst vorzunehmen, wenn die Entscheidung endgültig 
geworden ist. 
(8) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation ist unzulässig, da nach dem Gesetze der Vorstand von der 
(Zeneralversammlung gewählt sein muß. 
Zu § 29. 
(1) Diese Bestimmungen sind nach § 35 des Gesetzes zulässig und empfehlen sich namentlich für umfangreichere 
Kassen zur Erleichterung der Geschäftsführung.
	        
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