Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

(644.) 
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Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses 
Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung 
vertretenen Stimmen gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versitzenden. 
Getrennt von der Vertretung der Firma und den LBertretern der] Kassenmitgliedersn] muß 
Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt: 
a) um eine Erhöhung der Gesamtbeiträge über 4 Prozent desjenigen Betrags, nach welchem 
die Unterstützungen zu bemessen sind (§ 5), sofern diese Erhöhung nicht zur Deckung der 
gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (§ 31 des Gesetzes);: 
b) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs- 
unfähigkeit ab sowie für Sonn= und Festtage (§ 21 Abs. 1 Ziffer la des Gesetzes), 
sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist. 
8 34. 
Beaufsichtigung der Kasse. 
Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht [Bezeichnung der höheren Verwaltungs- 
behörde] zu N. von [Bezeichnung der Aufsichtsbehörde] zu N. wahrgenommen. (7/(2) 
  
Zu § 34. 
(1) Die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde und Oberaufsichtsbehörde im Statut empfiehlt sich, um 
jedem Kassenmitgliede Kenntnis davon zu geben, wohin etwaige Beschwerden über die Kassenverwaltung zu richten sind. 
(8) Ueber die Aufsichtsbefugnisse vgl. §§ 66 bis 67b, 68 mit 42, 44, 45 des Gesetzes. 
  
Staatsdienst-Nachricht. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 17. Juli ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, den Staatsrat 
im ordentlichen Dienste Dr. Karl von Mayer, 
seinem alleruntertänigsten Ansuchen entsprechend, 
vom 1. August ds. Is. an von der Stelle 
eines Staatsrates im ordentlichen Dienste zu 
entheben, denselben unter die Staatsräte im 
außerordentlichen Dienste einzureihen und zu- 
gleich in seiner Eigenschaft als Ministerial- 
direktor im Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Aeußern auf Grund 
des § 22 Lit. D der IX. Beilage zur Ver- 
fassungsurkunde wegen Krankheit in den 
dauernden Ruhestand treten zu lassen; ferner 
demselben in wohlgefälliger Anerkennung seiner 
langjährigen, mit musterhafter Hingebung 
und Treue geleisteten ausgezeichneten Dienste 
das Großkrenz des Verdienst-Ordens der 
Bayerischen Krone zu verleihen.
	        
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