Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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84. 
Die Einfuhrverbote des § 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 finden keine Anwendung: 
1. auf Fleisch, welches im Falle des § 26 vom Inlande durch das Ausland nach 
dem Inlande versendet wird; 
2. auf Fleisch, welches zum Reiseverbrauche mitgeführt wird. Hierher gehört ins- 
besondere Fleisch, welches von Seeschiffen als Schiffsproviant aus dem Zollaus- 
lande mitgeführt und nicht vom Schiffe entfernt wird; das Fleisch, welches den 
mutmaßlichen Bedarf der Schiffsmannschaft während der Dauer des Aufenthalts 
des Schiffes im Inland übersteigt, ist unter zollPmtlichen Verschluß zu setzen; von 
der Verschlußanlage kann abgesehen werden, wenn das Schiff unter besonderer Zoll- 
bewachung steht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes und § 4 Abs. 1 letzter Satz der Aus- 
führungsbestimmungen D) " « 
3. auf vorschriftsmäßig untersuchtes Fleisch, das aus dem Inlande nach dem Zoll— 
auslande gesendet worden ist, von da in unverändertem Zustande zurückkommt und 
vom Eingangszolle freigelassen wird; 
4. auf Fleisch, welches nicht zum menschlichen Genusse bestimmt ist, unter der 
Voraussetzung, dast es in der vorgeschriebenen Weise ungenießbar gemacht wird 
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§ 5. 
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenzbezirkes 
eingehende Fleisch finden die Einfuhrverbote des § 1 Anwendung, soweit die Landesregierungen 
nicht von den im 8§ 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 bezeichneten Verboten Ausnahmen zulassen 
(§ 14 Abs. 2 des Gesetzes und § 9 der Ausführungsbestimmungen D. 
§ 6. 
Entsteht vor der Untersuchung des Fleisches durch die Beschaustelle bei der Jollbehörde 
der Verdacht, daß einem Einfuhrverbote wissentlich oder fahrlässig zuwidergehandelt ist, so 
hat die Zollbehörde die Ware vorläufig in Beschlag zu nehmen und die Staatsanwaltschaft 
zu benachrichtigen, damit auf Grund der §§ 26 bis 28 des Gesetzes das Strafverfahren 
eingeleitet oder die selbständige Einziehung des Fleisches herbeigeführt werden kann. 
87. 
Liegt der Verdacht einer wissentlichen oder fahrlässigen Verletzung eines Einfuhrverbots 
nicht vor, so ist das verbotswidrig eingeführte Fleisch unter zollamtlicher Ueberwachung in 
das Ausland zurückzuschaffen. An Stelle der Wiederausfuhr hat die Vernichtung der Ware
	        
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