Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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§ 5. 
Die Höhe der Sicherheitleistung für diejenigen Einnehmer, welche für einzelne Gemeinde- 
anstalten und besondere Kassen oder für örtliche Stiftungen der Gemeinden aufgestellt sind, 
wird nach Einvernahme des Gemeinderates in jedem einzelnen Falle durch das Bezirksamt 
bestimmt. 
§ 6. 
Die Sicherheitleistungen der in § 1 erwähnten Steuer= und Gemeindeeinnehmer sind 
in Wertpapieren, welche auf den Inhaber lauten, nach Maßgabe ihres Nennwertes aufrecht- 
zumachen. Zulässig sind alle Wertpapiere, in denen die Anlage von Gemeinde= und Stiftungs- 
kapitalien gestattet ist. Eine Umschreibung findet nicht statt. Mit den Wertpapieren sind 
auch die Zins= und Erneuerungsscheine zu übergeben. 
§ 7. 
Die Sicherheitleistung der besonderen Gemeindeeinnehmer (§§ 4 und 5) erfolgt gleich- 
falls nach Maßgabe des § 6. Mit Genehmigung des Gemeinderates können jedoch diese 
Einnehmer die Sicherheit auch mittels Bestellung einer Sicherungshypothek aufrechtmachen. 
Dabei kommen für letztere alle Bestimmungen in Geltung, welche für die Kapitalausleihung 
der Gemeinden und Stiftungen jeweils erlassen sind. 
§ 8. 
Bei Amtsverwesungen und beim Amtsantritte kann sowohl den Steuer= und Gemeinde- 
einnehmern als den übrigen in gegenwärtiger Verordnung erwähnten Einnehmern ausnahms- 
weise gestattet werden, die Sicherheit vorübergehend mittels Personalbürgschaft zu bestellen, 
wozu eine Urkunde mit Privatunterschrift genügt. 
§ 9. 
Die zur Sicherheitleistung nach §S§ 6 und 7 übergebenen Wertpapiere werden bei der 
Kreiskasse der Pfalz aufbewahrt, worüber von der Kreisregierung der Pfalz beider Kammern 
nähere Anordnungen zu erlassen sind. 
Die Gemeindebehörden haben etwaige Aenderungen in Bezug auf die Hypothek zu 
überwachen und erforderlichen Falles zu veranlassen. 
8 10. 
Zur Erleichterung der Zinserhebung ist es gestattet, von den hinterlegten Wertpapieren 
jeweils auf die nächsten drei Jahre die Zinsscheine an den Sicherheitleistenden hinauszugeben. 
Diesem obliegt es, die Verlosung der Wertpapiere zu überwachen; über verloste Wert- 
papiere hat er rechtzeitig Anzeige zu erstatten und für entsprechenden Ersatz der in Abgang 
kommenden Wertpapiere Sorge zu tragen.
	        
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