Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

Gesth,und Verudumgs-hüat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
M 38. 
München, den 7. September 1903. 
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 4. September 1903, Maßregeln gegen die Geflügelcholera und die Hühnerpest betreffend. — 
Ordens-Verleihung. · 
  
Nr. 17816. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Geflügelcholera und die Hühnerpest betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 16. und 
17. Mai 1903 (R.-G.-Bl. S. 223, 224), sowie auf § 1 der Bundesratsinstruktion 
vom 27. Juni 1895 zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, ferner auf Grund des 
§ 56b Abs. III der Gewerbeordnung werden folgende Vorschriften erlassen: 
A. Allgemeine Maßregeln zur Bekämpfung. 
§ 1. 
Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus oder 
zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, welche den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten 
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