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lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche das Geflügel (Gänse, Enten,
Tauben, Hühner aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen
Wegen und Wasserläufen, sowie von Orten, die für fremdes Geflügel zugänglich sind, fern
zu halten.
Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuen
mit frisch gelöschtem (Aetz-) Kalk durch Vergraben in Gruben, welche von einer mindestens
½ Meter starken Erdschicht bedeckt sind, unschädlich zu beseitigen. Jedoch sind, soferne die
Seuche in der betreffenden Ortschaft noch nicht festgestellt ist, einige Kadaver in einem ver-
schlossenen Behälter für die Untersuchung durch den beamteten Tierarzt aufzubewahren und
nach amtstierärztlicher Feststellung der Seuche in der vorbezeichneten Weise gleichfalls un-
schädlich zu beseitigen.
§ 2.
Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (I§ 1) oder auf anderem
Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest oder von dem Verdachte
des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten hat, ungesäumt auf dem raschesten
Wege, wenn tunlich telephonisch oder telegraphisch, an die Distriktspolizeibehörde zu berichten,
welche sofort den beamteten Tierarzt zur Feststellung der Seuche zuzuziehen hat.
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere an-
ordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist der
Distriktspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
§ 3.
Die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes über den Ausbruch der Seuche
ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen bakteriologischen Methoden
vorgenommenen Untersuchung zu gründen.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Ausbruch der Seuche
festgestellt sei, hat die Distriktspolizeibehörde die nachstehend vorgeschriebenen Schutzmaßregeln
anzuordnen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen.
§ 4.
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte festgestellt,
so kann die Distriktspolizeibehörde, falls die Seuche auf andere Bestände des Ortes über-
greift, ohne Zuziehung des beamteten Tierarztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen.