Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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lassen, so hat der Besitzer oder dessen Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu 
erstatten und schon vor der amtlichen Feststellung der Seuche das Geflügel (Gänse, Enten, 
Tauben, Hühner aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen 
Wegen und Wasserläufen, sowie von Orten, die für fremdes Geflügel zugänglich sind, fern 
zu halten. 
Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuen 
mit frisch gelöschtem (Aetz-) Kalk durch Vergraben in Gruben, welche von einer mindestens 
½ Meter starken Erdschicht bedeckt sind, unschädlich zu beseitigen. Jedoch sind, soferne die 
Seuche in der betreffenden Ortschaft noch nicht festgestellt ist, einige Kadaver in einem ver- 
schlossenen Behälter für die Untersuchung durch den beamteten Tierarzt aufzubewahren und 
nach amtstierärztlicher Feststellung der Seuche in der vorbezeichneten Weise gleichfalls un- 
schädlich zu beseitigen. 
§ 2. 
Die Ortspolizeibehörde hat, sobald sie durch die Anzeige (I§ 1) oder auf anderem 
Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest oder von dem Verdachte 
des Ausbruchs einer dieser Seuchen Kenntnis erhalten hat, ungesäumt auf dem raschesten 
Wege, wenn tunlich telephonisch oder telegraphisch, an die Distriktspolizeibehörde zu berichten, 
welche sofort den beamteten Tierarzt zur Feststellung der Seuche zuzuziehen hat. 
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die 
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere an- 
ordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist der 
Distriktspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
§ 3. 
Die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes über den Ausbruch der Seuche 
ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der üblichen bakteriologischen Methoden 
vorgenommenen Untersuchung zu gründen. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Ausbruch der Seuche 
festgestellt sei, hat die Distriktspolizeibehörde die nachstehend vorgeschriebenen Schutzmaßregeln 
anzuordnen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. 
§ 4. 
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem Orte festgestellt, 
so kann die Distriktspolizeibehörde, falls die Seuche auf andere Bestände des Ortes über- 
greift, ohne Zuziehung des beamteten Tierarztes die polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen.
	        
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