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In solchen Fällen ist jedoch dem beamteten Tierarzte, unter Angabe der Art und der
Stückzahl des Geflügelbestandes und der erkrankten Tiere, von der Distriktspolizeibehörde
kurze Mitteilung zu machen.
§ 5.
Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchenfreien
Ortschaft ist sofort durch die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen
und von der Distriktspolizeibehörde zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
§ 6.
In dem Seuchengehöft ist das gesamte Geflügel (§ 1) sofort unter Trennung des
kranken von dem übrigen Geflügel abzusondern.
Der Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Geflügel und in
Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, unzugänglich ist.
Das abgesonderte Geflügel ist von öffentlichen Wegen und Wasserläufen, die das
Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
§ 7.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in
augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest"“
zu versehen.
§ 8.
Aus dem Suuchengehöfte dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder geschlachtetes Geflügel
sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebende oder geschlachtete Hühner aller Art ein-
schließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, sowie Teile von solchen nicht entfernt werden.
Für geschlachtetes Geflügel können mit distriktspolizeilicher Genehmigung Ausnahmen zuge-
lassen werden, sofern eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.
Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn) sowie Futterreste von Geflügel dürfen aus
verseuchten Gehöften nicht entfernt werden; auch ist der Besitzer des Geflügels anzuhalten,
Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht zu gestatten.
§ 9. 6
Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für die betroffene
Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so können neben den besonderen, gegen die
einzelnen verseuchten Geflügelbestände gerichteten Maßnahmen der §§ 5 bis 8 noch folgende
allgemeine Maßregeln angeordnet werden.
1. Aufstellung von Tafeln mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest"“
an allen Eingängen des Seuchenorts;
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