Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 38. 469 
In solchen Fällen ist jedoch dem beamteten Tierarzte, unter Angabe der Art und der 
Stückzahl des Geflügelbestandes und der erkrankten Tiere, von der Distriktspolizeibehörde 
kurze Mitteilung zu machen. 
§ 5. 
Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchenfreien 
Ortschaft ist sofort durch die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen 
und von der Distriktspolizeibehörde zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
§ 6. 
In dem Seuchengehöft ist das gesamte Geflügel (§ 1) sofort unter Trennung des 
kranken von dem übrigen Geflügel abzusondern. 
Der Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Geflügel und in 
Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, unzugänglich ist. 
Das abgesonderte Geflügel ist von öffentlichen Wegen und Wasserläufen, die das 
Seuchengehöft berühren, fern zu halten. 
§ 7. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in 
augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest"“ 
zu versehen. 
§ 8. 
Aus dem Suuchengehöfte dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder geschlachtetes Geflügel 
sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebende oder geschlachtete Hühner aller Art ein- 
schließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, sowie Teile von solchen nicht entfernt werden. 
Für geschlachtetes Geflügel können mit distriktspolizeilicher Genehmigung Ausnahmen zuge- 
lassen werden, sofern eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist. 
Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn) sowie Futterreste von Geflügel dürfen aus 
verseuchten Gehöften nicht entfernt werden; auch ist der Besitzer des Geflügels anzuhalten, 
Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht zu gestatten. 
§ 9. 6 
Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für die betroffene 
Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so können neben den besonderen, gegen die 
einzelnen verseuchten Geflügelbestände gerichteten Maßnahmen der §§ 5 bis 8 noch folgende 
allgemeine Maßregeln angeordnet werden. 
1. Aufstellung von Tafeln mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest"“ 
an allen Eingängen des Seuchenorts; 
80“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.