Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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befördert werden und fremde Gehöfte nicht betreten. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueber- 
führung in einen anderen Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzu- 
fragen, ob die Aufnahme der Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung der 
Tiere in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sach- 
lage in Kenntnis zu setzen. 
Die Ortspolizeibehörden haben den verantwortlichen Begleitern von Geflügeltransporten 
auf ihr Verlangen zur Verscharrung gefallenen oder getöteten Geflügels geeignete Plätze anzu- 
weisen. 
8 11. 
Nach Erlöschen der Seuche sind die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behält— 
nisse, in denen das Geflügel untergebracht war, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. 
Der Kot, der Dünger, die Futterreste und der zusammengekehrte Schmutz sind zu ver— 
brennen. Fußböden, Türen, Wände, Sitzstangen, Treppen, Futter- und Tränkgeschirre, 
sowie sonstige Geräte sind mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile 
Wasser) gründlich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände sind zu 
verbrennen. 
Von Erd- und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und unschädlich zu 
beseitigen. 
Kadaver und Schlachtabfälle sind entweder durch Verbrennen oder durch Vergraben in 
Gruben, die mit einer mindestens 1/3 Meter dicken Erdschicht zu bedecken sind, unschädlich 
zu beseitigen. 
Nach erfolgter Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind der Fuß— 
boden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (1 Raumteil frisch gelöschtem (Aetz-)Kalk auf 
20 Raumteile Wasser) zu übertünchen. 
Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt es sich, dem 
Wasser frisch gelöschten (Aetz-Kalk, etwa 1 Raumteil auf 100 Raumteile Wasser, zuzusetzen 
und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzulassen und das Becken 
zu reinigen. 
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist durch die Ortspolizeibehörde und, 
sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen, durch den beamteten Tierarzt zu 
überwachen. Im letzteren Falle ist die erfolgte Desinfektion von dem beamteten Tierarzte 
zu bescheinigen. 
12. 
Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und die Sperrmaßregeln 
sind aufzuheben:
	        
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