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Er hat bei dem Eingange der Zollstelle schriftlich anzumelden, welcher Beschaustelle er
die Untersuchung des Fleisches zu übertragen wünscht. Wenn nach den zollrechtlichen Bestim-
mungen eine schriftliche Warendeklaration zu erfolgen hat, so ist die Anmeldung in dieser zu bewirken.
Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb einer von dem Eingangsamt ein für allemal
anzuordnenden Frist, und wird nicht die Wiederausfuhr beantragt, so ist die Untersuchung
bei der Beschaustelle des Eingangsamts oder, falls sich bei diesem eine zur Untersuchung
befugte Beschaustelle nicht befindet, bei einer benachbarten, von dem Amte zu bestimmenden
Beschaustelle von Amts wegen vorzunehmen.
§ 14.
Findet die Untersuchung beim Eingangsamte statt, so ist zunächst eine zollamtliche
Revision der Ware vorzunehmen. Wie weit diese auszudehnen ist, bestimmt der Vorstand
der Zollstelle; doch ist stets mindestens die Zahl und Art der Packstücke festzustellen.
Der Fleischbeschau unterliegende Waren bleiben bis zur Beendigung und im Falle
des § 15 Abs. 3 bis zum Beginn der Untersuchung unter zollamtlichem Verschluß oder,
falls ein solcher nicht durchzuführen ist, mit Genehmigung des Hauptamtsvorstandes unter
zollamtlicher Aufsicht.
Die gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Revisionen frischen Fleisches erhalten, soweit nicht
der § 27 des Vereinszollgesetzes entgegensteht, den Vorrang vor denjenigen anderer, gleich-
zeitig vorgeführter Waren. Die Revision findet an ordentlicher Amtsstelle statt. Auf
Antrag kann von dem Vorstande der Zollstelle genehmigt werden, daß sie an anderen Orten
(z. B. an der Beschaustelle) vorgenommen wird. Eine solche Genehmigung ist nur dann
zu erteilen, wenn an diesen Orten geeignete Räume zur Verfügung stehen, in denen die
Ware bis zur Beendigung der Revision und Untersuchung unter zollamtlichem Verschluß
oder, falls der Hauptamtsvorstand dies gemäß dem vorigen Absatze zugelassen hat, unter
zollamtlicher Aufsicht gehalten werden kann.
15.
Alsbald nach dem Eintreffen beschaupflichtiger Waren hat die Zollstelle der Beschaustelle
hiervon Nachricht zu geben, sofern nicht mit dieser ein für allemal regelmäßige Zeiten für
die Besichtigung und Probeentnahme (Abs. 2) vereinbart sind.
Die Beschaustelle nimmt — und zwar, soweit möglich, im unmittelbaren Anschluß
an die zollamtliche Revision — die vorgeschriebene Besichtigung des Fleisches vor, entnimmt
die für die Untersuchung erforderlichen Proben, deren Gewicht zollamtlich festzustellen ist,
und erhält die über die Sendung vorhandenen Begleitpapiere. Den Empfang der Proben
und der Begleitpapiere hat sie in einem von der Zollstelle nach Muster I geführten Ueber- 28
weisungsbuch anzuerkennen.