Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

MÆWG. 33 
Er hat bei dem Eingange der Zollstelle schriftlich anzumelden, welcher Beschaustelle er 
die Untersuchung des Fleisches zu übertragen wünscht. Wenn nach den zollrechtlichen Bestim- 
mungen eine schriftliche Warendeklaration zu erfolgen hat, so ist die Anmeldung in dieser zu bewirken. 
Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb einer von dem Eingangsamt ein für allemal 
anzuordnenden Frist, und wird nicht die Wiederausfuhr beantragt, so ist die Untersuchung 
bei der Beschaustelle des Eingangsamts oder, falls sich bei diesem eine zur Untersuchung 
befugte Beschaustelle nicht befindet, bei einer benachbarten, von dem Amte zu bestimmenden 
Beschaustelle von Amts wegen vorzunehmen. 
§ 14. 
Findet die Untersuchung beim Eingangsamte statt, so ist zunächst eine zollamtliche 
Revision der Ware vorzunehmen. Wie weit diese auszudehnen ist, bestimmt der Vorstand 
der Zollstelle; doch ist stets mindestens die Zahl und Art der Packstücke festzustellen. 
Der Fleischbeschau unterliegende Waren bleiben bis zur Beendigung und im Falle 
des § 15 Abs. 3 bis zum Beginn der Untersuchung unter zollamtlichem Verschluß oder, 
falls ein solcher nicht durchzuführen ist, mit Genehmigung des Hauptamtsvorstandes unter 
zollamtlicher Aufsicht. 
Die gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Revisionen frischen Fleisches erhalten, soweit nicht 
der § 27 des Vereinszollgesetzes entgegensteht, den Vorrang vor denjenigen anderer, gleich- 
zeitig vorgeführter Waren. Die Revision findet an ordentlicher Amtsstelle statt. Auf 
Antrag kann von dem Vorstande der Zollstelle genehmigt werden, daß sie an anderen Orten 
(z. B. an der Beschaustelle) vorgenommen wird. Eine solche Genehmigung ist nur dann 
zu erteilen, wenn an diesen Orten geeignete Räume zur Verfügung stehen, in denen die 
Ware bis zur Beendigung der Revision und Untersuchung unter zollamtlichem Verschluß 
oder, falls der Hauptamtsvorstand dies gemäß dem vorigen Absatze zugelassen hat, unter 
zollamtlicher Aufsicht gehalten werden kann. 
15. 
Alsbald nach dem Eintreffen beschaupflichtiger Waren hat die Zollstelle der Beschaustelle 
hiervon Nachricht zu geben, sofern nicht mit dieser ein für allemal regelmäßige Zeiten für 
die Besichtigung und Probeentnahme (Abs. 2) vereinbart sind. 
Die Beschaustelle nimmt — und zwar, soweit möglich, im unmittelbaren Anschluß 
an die zollamtliche Revision — die vorgeschriebene Besichtigung des Fleisches vor, entnimmt 
die für die Untersuchung erforderlichen Proben, deren Gewicht zollamtlich festzustellen ist, 
und erhält die über die Sendung vorhandenen Begleitpapiere. Den Empfang der Proben 
und der Begleitpapiere hat sie in einem von der Zollstelle nach Muster I geführten Ueber- 28 
weisungsbuch anzuerkennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.