Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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leicht auf Tanben überimpfen, welche binnen 12 bis 48 Stunden mit charakteristischem 
Befund (abgestorbenes Gewebe — Nekrose — an der Impfstelle und Vorhandensein zahl- 
reicher Bakterien im Blute) zu Grunde gehen. Alle diese Merkmale der Geflügelcholera 
fehlen der Hühnerpest. 
Aus den Feststellungen, die an verschiedenen Orten über die Hühnerpest gemacht worden 
sind, geht hervor, daß die Seuche einen wechselnden Krankheitsverlauf und ein verschiedenes 
Sektionsbild darbieten kann. Ständig vorhandene Merkmale der Hühnerpest sind nur die 
hohe Ansteckungsfähigkeit, das Fehlen eines durch Mikroskop und Züchtung nachweisbaren 
Ansteckungsstoffes sowie die Nichtübertragbarkeit auf ältere Tauben. 
C. 
Als Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung der Einschleppung von Geflügelcholera und 
Hühnerpest in gesunde Geflügelbestände sind besonders zu beachten: 
a) Vermeidung des Zukanfes von fremdem, namentlich aus dem Auslande be- 
zogenem Geflügel, 
b) unschädliche Beseitigung aller Abgänge bei 
Schlachtgeflügel im Haushalt, 
c) Fernhaltung des Geflügels von solchen Straßen, Weiden u. s. w., welche 
von fremden Gänseherden betreten oder befahren werden, 
d) Fernhaltung der Geflügelhändler von den Gehöften. 
Verwendung von fremdem 
—.–.. — — — 
— — — — — — 
  
gnädigst bewogen gefunden, dem K. Staatsrat 
im a. o. Dienste, Ministerialdirektor und stell- 
Ordens-Verleihung. 
  
Im Uamen Seiner Moajestät des Hänigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 20. August ds. Is. aller- 
vertretenden Bevollmächtigten Bayerns zum 
Bundesrate, Hermann Freiherrn von Stengel, 
den Verdienstorden vom hl. Michael I. Klasse 
zu verleihen.
	        
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