„W6. 35
Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten
am oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu be-
wirkenden Vermerk: „Fleischbeschau“. In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel
geführten Register ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen.
Nach Ankunft der Fleischsendungen an dem Orte, an welchem die Untersuchung vor-
zunehmen ist, findet das in den §§ 14 bis 16 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung.
Die zollamtliche Revision (§ 14 Abs. 1) ist jedoch mindestens so weit auszudehnen, daß
beurteilt werden kann, ob der Warenführer seinen Verpflichtungen aus dem Begleitschein
oder Begleitzettel nachgekommen ist.
8 18.
Nach Beendigung der Untersuchung und Kennzeichnung des Fleisches hat das Amt,
an dessen Sitz die Untersuchung erfolgt ist, die weitere zollamtliche Abfertigung vorzunehmen.
Das auf Grund der Untersuchung freigegebene Fleisch kann nunmehr in den freien
Verkehr gesetzt, auf Begleitschein 1I oder II versandt oder zur öffentlichen Niederlage oder zu
einem Privatlager abgefertigt werden.
Die Direktiobehörden sind ermächtigt, im Bedürfnisfalle zu gestatten, daß für Fleisch,
welches zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager abgefertigt werden soll, die
Untersuchung ganz oder teilweise bis zu dem Zeitpunkte der Abmeldung von der Niederlage
ausgesetzt bleibt. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn sich am Orte der Niederlage
auch eine Untersuchungsstelle befindet.
8 19.
Wird die Wiederausfuhr des von der Einfuhr zurückgewiesenen Fleisches von der Polizei-
behörde veranlaßt, so hat sie unter Zollverschluß oder zollamtlicher Begleitung zu erfolgen.
Dasselbe gilt für freiwillig zurückgezogenes Fleisch. Das zurückgewiesene oder freiwillig
zurückgezogene Fleisch ist in dem Begleitpapier als solches zu bezeichnen.
8 20.
Der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches, welche von der Polizeibehörde
veranlaßt wird (§ 28 der Ausführungsbestimmungen D), hat ein Zoll= oder Steuerbeamter
beizuwohnen, sofern dadurch die Zollfreiheit des Fleisches oder eine Zollermäßigung herbei-
geführt werden soll. Dieser hat über die Art der Beseitigung des Fleisches eine schriftliche
Anzeige, welche Belag für die Zollregister wird, der Amtsstelle vorzulegen. Die Polizei-
behörde hat der Zollstelle über Ort und Zeit der unschädlichen Beseitigung rechtzeitig Mit-
teilung zu machen.
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