Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

„W6. 35 
Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten 
am oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu be- 
wirkenden Vermerk: „Fleischbeschau“. In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel 
geführten Register ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. 
Nach Ankunft der Fleischsendungen an dem Orte, an welchem die Untersuchung vor- 
zunehmen ist, findet das in den §§ 14 bis 16 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung. 
Die zollamtliche Revision (§ 14 Abs. 1) ist jedoch mindestens so weit auszudehnen, daß 
beurteilt werden kann, ob der Warenführer seinen Verpflichtungen aus dem Begleitschein 
oder Begleitzettel nachgekommen ist. 
8 18. 
Nach Beendigung der Untersuchung und Kennzeichnung des Fleisches hat das Amt, 
an dessen Sitz die Untersuchung erfolgt ist, die weitere zollamtliche Abfertigung vorzunehmen. 
Das auf Grund der Untersuchung freigegebene Fleisch kann nunmehr in den freien 
Verkehr gesetzt, auf Begleitschein 1I oder II versandt oder zur öffentlichen Niederlage oder zu 
einem Privatlager abgefertigt werden. 
Die Direktiobehörden sind ermächtigt, im Bedürfnisfalle zu gestatten, daß für Fleisch, 
welches zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager abgefertigt werden soll, die 
Untersuchung ganz oder teilweise bis zu dem Zeitpunkte der Abmeldung von der Niederlage 
ausgesetzt bleibt. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn sich am Orte der Niederlage 
auch eine Untersuchungsstelle befindet. 
8 19. 
Wird die Wiederausfuhr des von der Einfuhr zurückgewiesenen Fleisches von der Polizei- 
behörde veranlaßt, so hat sie unter Zollverschluß oder zollamtlicher Begleitung zu erfolgen. 
Dasselbe gilt für freiwillig zurückgezogenes Fleisch. Das zurückgewiesene oder freiwillig 
zurückgezogene Fleisch ist in dem Begleitpapier als solches zu bezeichnen. 
8 20. 
Der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches, welche von der Polizeibehörde 
veranlaßt wird (§ 28 der Ausführungsbestimmungen D), hat ein Zoll= oder Steuerbeamter 
beizuwohnen, sofern dadurch die Zollfreiheit des Fleisches oder eine Zollermäßigung herbei- 
geführt werden soll. Dieser hat über die Art der Beseitigung des Fleisches eine schriftliche 
Anzeige, welche Belag für die Zollregister wird, der Amtsstelle vorzulegen. Die Polizei- 
behörde hat der Zollstelle über Ort und Zeit der unschädlichen Beseitigung rechtzeitig Mit- 
teilung zu machen. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.