Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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82. 
Die Renten dieses Teiles des Stiftungsvermögens sind zu Präbenden von je 50 Æ 
nach Maßgabe des § 4 Abschnitt 1 der Stiftungsurkunde vom 20. Oktober 1901 zu 
verwenden. 
Dabei sollen Kinder, deren Eltern bei den Allerhöchsten Jagden oder als Holzarbeiter 
beschäftigt sind, in erster Linie Berücksichtigung finden. 
Ein etwaiger Rest dieser Stiftungsrenten ist nach Maßgabe des § 4 Abschnitt II 
a. a. O. zu verwenden. 
§ 3. 
Bei der Verleihung des Genusses aus der Zustiftung sind zu der in § 3 der 
Stiftungsurkunde vom 20. Oktober 1901 eingesetzten Kommission die jeweiligen K. Forst- 
meister von Berchtesgaden und Ramsau und im Falle der Verhinderung eines derselben der 
jeweilige K. Förster in St. Bartholomä beziehungsweise Hintersee mit beschließender Stimme 
zuzuziehen. 
8 4. 
Im übrigen finden die Bestimmungen der Urkunde vom 20. Oktober 1901 Anwendung. 
Gegeben Hintersee, den 17. Oktober 1903. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Proebst. 
  
— — - — 
Nr. 22914. 
Bekanntmachung, die Zusammensetzung des K. Landesversichernngsamtes betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Beiner Majestüt des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver— 
weser, haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, an Stelle des ausscheidenden K. Ministerial-
	        
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