Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann in besonderen Fällen von der 
Mitüberwachung der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches durch einen Zoll- oder 
Steuerbeamten abgesehen werden. Solchenfalls hat die Polizeibehörde nach Ausführung der 
unschädlichen Beseitigung des Fleisches eine schriftliche Bescheinigung hierüber der Zollstelle 
als Belag für die Zollregister mitzuteilen. 
Ist das Verpackungsmaterial nicht verbraunt oder anderweit unschädlich beseitigt, sondern 
desinfiziert worden (§ 28 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D), so ist es entweder 
nach Maßgabe seiner Beschaffenheit zu verzollen oder in das Ausland wieder aus- 
zuführen. 
8 21. 
Auf Fleisch, welches nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist und seitens der 
Polizeibehörde nach § 29 der Ausführungsbestimmungen D ohne vorherige Untersuchung 
zur Einfuhr zugelassen wird, nachdem seine Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß 
in der vorgeschriebenen Weise sichergestellt ist, finden die 8S8 13 bis 20 keine Anwendung, 
vielmehr bewendet es in solchen Fällen bei dem allgemein vorgeschriebenen Abfertigungs- 
verfahren. 
Letzteres gilt auch im Falle des § 22 der Ausführungsbestimmungen D. 
Auf die Unbrauchbarmachung findet § 20 entspechende Anwendung. 
8 22. 
Bei der Festsetzung der als zollpflichtig zu behandelnden Menge des untersuchten Fleisches. 
und des zu entrichtenden Zollbetrags ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
a) Für Fleisch, welches unschädlich beseitigt (§ 20) und dabei vernichtet worden 
ist, kommt Zoll nicht zur Erhebung. Das Gleiche gilt für die entnommenen 
Proben, soweit sie für die Zwecke der Untersuchung verbraucht worden oder 
dadurch unbrauchbar geworden sind. 
b) Inwieweit im Falle des § 21 oder bei der unschädlichen Beseitigung, die- 
nicht zu einer Vernichtung der Ware führt, Zollerhebung eintritt, ist nach 
dem Vereinszollgesetze, dem Zolltarif und den dazu ergangenen Bestimmungen 
zu beurteilen. 
c) Ob für die von der Einfuhr zurückgewiesenen oder freiwillig zurückgezogenen 
Waren — einschließlich der an die Zollbehörde zurückgelangten Proben 
(§ 16 Abs. 2) — Zoll zu erheben ist, regelt sich nach den Vorschriften. 
des Vereinszollgesetzes und des Begleitscheinregulativs.
	        
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