Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 49. 
1. Gesamtverzeichnis 
der 
515 
den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen. 
Anmerkungen: 1. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vor- 
behalten, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf- 
rückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem " bezeichnet. 
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten find. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewer 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
ungen zu richten sind, 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
J. 
Kanzleibeamte (Kanzleisekretäre, Kanzlisten, 
Kanzleiassistenten, Kanzleidiätare, Kanz- 
leigehilfen, Kopisten, Lohnschreiber usw.), 
Botenmeister, 
Aufseher (Magazin-, Haus-, Bau= und 
andere Aufseher), 
Diener (Bureau-, Haus-, Kanzlei-, Kassen-, 
Amts-, Oberamts-, Archiv-, Bibliothek-, 
Galerie-, Gerichts-, Instituts-, Labora- 
torien-, Museums--, Polizei-, Schul= und 
andere Diener, Wärter und Boten), 
Exekutoren, 
Gärtner, soweit nicht erhöhte Anforde- 
rungen gestellt werden, 
Hausknechte, 
Kastellane, Hausinspektoren, Inspektoren, 
soweit sie den Dienst als Kastellane 
versehen, Hauswarte, Hausverwalter, 
Hausmeister, 
Heizer, 
Portiers, Pförtner, Haushälter, Pedelle, 
Wächter (Instituts-, Magazin-, Nacht- 
und andere Wächter). 
  
fönigreich Preußen. 
1. Bei sämtlichen Berwaltungen. 
  
Wegen der Stellen der 
preußischehessischen Ei- 
senbahngemeinschaft 
siehe Abschnitt IV. 
Ziffer 1. 
Wegen der Amts- 
dienerstellen bei der 
Allgemeinen Bauver- 
waltung an den be- 
treffenden Regierungs- 
präsidenten. 
Bei der Bezirks-, 
Kreis= und Amtsver- 
waltung an die Re- 
gierungspräsidenten 
und Regierungen. 
Bei den Gerichten, 
den Staatsanwalt= 
schaften und den Ge- 
fängnissen an den 
Oberlandesgerichts- 
präsidenten und den 
Oberstaatsanwalt des 
Bezirkes. 
Bei der Domänen= 
verwaltung an die be- 
treffenden Regierun- 
gen. 
Mit Ausnahme der Stellen 
bieser Art bei den Ge- 
sandtschaften. 
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