Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

  
  
  
M 49. 579 
Angabe 
litär- Bezeichnung 
W ailita der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten ewereungenzurichten fia Bemerkungen. 
Stellen, in welchem es nicht die Behörde 
Umfange dieselben selbst ist, bei welcher die An- 
vorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 
7. Hauptzollamts-, Hauptsteueramts= und — Steuerkollegium, Ab- 
Zollamtsdiener, ein Kopist bei dem teilung für Zölle und 
Lauptsteueramte Stuttgart, indirekte Steuern. 
8. ameralamtsdiener, — 
9. Schloßdiener — Pw , 
.Schloßportier 
. * Gartenportier 
.Alleenaufseher 
.Schloßknecht 
u. Berufsmäßige 
beim Apanageschloß 
zu Ludwigsburg. 
rtssteuerbeamte, 
Steuerwächter, 
Zolleinnehmer, 
.Revisionsaufseher, 
.Salzsteueraufseher, 
Zuckersteueraufseher, 
Grenzaufseher, 
. Lithographen und Drucker bei der 
lithographischen Anstalt, 
.Lithographen und Drucker bei dem 
Statistischen Landesamte, 
  
  
  
Domänendirektion. 
Steuerkollegium, Ab- 
teilung für Zölle und 
indirekte Steuern. 
Kommando der Steuerwache. 
Steuerkollegium, Ab- 
teilung für Zölle und 
indirekte Steuern. 
Kommandoder Steuerwache. 
Steuerkollegium, Abteilung 
für direkte Steuern. 
Statistisches Landes- 
amt. 
Bergrat. 
V. Großherzogtum Baden. 
I. Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der anuswärtigen Angelegenheiten. 
23. Platzmeister 
24. Hüttenknechte bei den Berg- 
25. Kohlenmesser und Hütten- 
26. Hüttenwerks-, Salinen= werken so- 
ezw. Magazinsdiener wie Salinen. 
27. Salzpacker 
1. Ministerium. 
1. Kanzleidiener. 
2. Eisenbahnverwaltung. 
uBureaudiener, Pförtner, 
* Kanzlei= und Kassendiener, 
Schreibgehilfen (Kanzleigehilfen), 
Kanzleiassistenten bei der General- 
direktion, 
  
  
Ministerium des Groß- 
herzoglichen Hauses 
und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen. 
Ziffer 14, 16—19. Vor- 
gängiger Dienst in der 
Grenz= odber Steuer- 
wache. 
Zisser 21 und 22. Voll- 
tändige technische Be- 
ähigung. 
Ziffer 23. In der Regel 
im Wege des Vorrückens. 
  
  
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