Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
—————— Di 
10. 
11. 
Seminardiener, 
Schuldiener an der Wein= und Obst- 
bauschule zu Oppenheim und der Obst- 
bauschule zu Friedberg, 
Revisor bei der Zentralstelle für die 
Landesstatistik, 
Landgestüts-Fouragemeister, 
Kanzleidiener bei der Zentralstelle für 
die Landesstatistik, 
Diener bei der Landesbaugewerkschule, 
Kanzleidiener bei der Brandversiche- 
rungskammer. 
  
zur Hälfte. 
  
Ministerium des 
Innern. 
III. Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz. 
.Kanzlisten und Kanzleigehilfen bei dem 
Ministerium, 
.Kanzleidiener bei dem Ministerium, 
. fWerkmeister an der Zellenstrafanstalt 
Butzbach, an dem Landeszuchthause 
Marienschloß und an den Gefäng- 
nissen, 
Kanzleidiener, Rilfehiener und Haus- 
beschließer bei den Kollegialgerichten 
und Staatsanwaltschaften, 
..[Registratoren bei den Kollegialge-- 
richten, 
. Kanzleiinspektoren und Kanzlisten bei 
den Kollegialgerichten, 
4.Kanzleigehilfen bei den Kollegialge- 
richten, 
4.Kanzleigehilfen des Generalstaats- 
anwalts, 
Kanzleigehilfen bei den Staatsan- 
waltschaften, 
Amtsgerichtsdiener, Hilfsdiener und 
Lauswärter bei den Amtsgerichten, 
riminalschutzmänner bei der Staats- 
anwaltschaft am Landgerichte der Pro- 
vinz Starkenburg, 
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
Ministerium der Justiz. 
  
Präsident des Gerichts. 
Generalstaatsanwalt. 
Oberstaatsanwalt. 
Ministerium der Justiz. 
  
  
  
  
1) Stellen, zu deren GEr- 
langung der Nachweisz 
einer bestandenen Prü- 
fung erforderlich ist, 
sind mit einem F be- 
zeichnet. 
Stellen, zu deren GEr- 
langung der Nachweis 
einer bestandenen 
Prüfungerforderlich 
ist, ind mit einem 
bezeichnet.
	        
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