Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 49. 
593 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
6. Bei der Landes-Steuer-Direktion zu 
Nostock: 
Pedell und Expedient, 
Kopist (Diätar). 
7. Beim Hoftheater: 
Bureauassistent, 
Tageskassier, 
Portier, 
Bureau= und Kassendiener. 
  
1 
"1 
1 abwechselnd. 
  
Großherzogliches Mili- 
litär-Departement 
zu Schwerin. 
  
Geistige Befähigung: 
Bestehen der behung: 
wissenschaftlichen Prü- 
sung. 
Geistige Besähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaftlichen 
Prüfung. 
Geistige ’t : 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
sung. 
Bestehen 
Prüfung. 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaftlichen 
Prüsung. 
der niederen 
IV. Justizministerium und die Abteilungen desselben für geistliche, Unterrichts-- und Medizinal 
1. Beim Ministerium: 
* Kanzlisten, 
Kopisten. 
2. Beim Grundbuchamte für ritterschaft- 
liche Landgüter zu Schwerin: 
Kanzlist, 
Diener. 
3. Bei den Gerichten: 
Gerichtsvollzieher, 
Gerichtsdiener und Gefangenwärter. 
4. Bei der Strafanstalt zu Dreibergen: 
Polizeimeister, 
Hausverwalter, ) 
Angelegenheiten. 
abwechselnd. 
  
Großherzogliches Mili- 
litär-Departement 
zu Schwerin. 
  
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prii- 
fung. 
Geistige Befähigung: 
Besteben der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
sung. 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige Nefohühung : 
Bestehen der höheren 
wistenschaftlichen Prü- 
ung. 
Vollkommene Rüstig- 
keit und Gesundheit 
ersorderlich 
Geistige efähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaftlichen 
Prüsung. 
Vollkommene Rüstig- 
keit und Gesunddeit 
erforderlich. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
füng. 
1) Vollkommene Rüstig- 
keit und Gesundheit 
erforderlich. 
102
	        
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