Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Bezeichnung der Stellen. 
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Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
Gerichtsvollzieher, 
Registratur= und Kanzleibeamte (Gerichts- 
schreibergehilfen) bei dem gemeinschaft- 
lichen thüringischen Oberlandesgerichte 
zu Jena, 
Gerichtsschreibergehilfen bei den Land- 
gerichten, mit Ausnahme der Kassierer 
bei den letzteren, 
Gerichtsschreibergehilfen bei den Amts- 
gerichten, 
Bureauassistenten der Staatsanwalt- 
schaften bei dem Oberlandesgericht und 
bei den Landgerichten. 
mindestens zur 
Hälfte. 
II. Im Bereiche des Departements der Justiz. 
Departement der Justiz, 
bezüglich Präsident 
oder Oberstaatsan- 
walt am Oberlan- 
desgerichte zu Jena, 
bezüglich Präsident 
oder erster Staats- 
anwalt des betr. 
Landgerichts. 
III. Im Bereiche des Departements des Innern. 
Wegemeister, 
Chausseeaufseher, 
Gendarmen, 
Expeditionsgehilfen, Hilfsexpedient und 
Kassenbeamte bei den Bezirksdirektionen, 
Expedienten, Kassen= und Sekretariats- 
ehilfe, Hilfsschreiber bei den Landes- 
zeilanftabeen. 
  
mindestens zur 
Hälfte. 
mindestens zur 
Hälfte. 
mindestens zur 
Hälfte. 
Departement des In- 
nern. 
IV. Im Bereiche des Departements der Finanzen. 
Steueraufseher, 
Vollstreckungsbeamte bei den Rechnungs- 
ämtern, soweit sie aus Staatskassen 
unmittelbar gelohnt werden und soweit 
es sich nicht um Stellen von ganz ge- 
ringem Umfang und Einkommen handelt 
(§ 3 der Verordnung vom 28. Sep- 
tember 1882), 
  
mindestens zuzwei 
  
Dritteln. 
  
  
Departement der Fi- 
nanzen. 
  
Vollkommene 
Es können au 
  
  
Rüstigkeit 
und Gesundheit ersorder- 
lich, wie auch das Be- 
stehen der angeordneten 
Prüfung im Tiefdau. 
Unterof- 
fiziere angestellt werden. 
welche nicht im Besitze 
des Ziovilversorgungs- 
scheins find; dieselben 
müssen jedoch neun Jahre 
bei der Fahne, darunter 
fünf Jahre als Unter- 
offizier, oder — wenn 
solche Leute nicht in hin- 
reichender Zahl vorhan- 
den — mindestens drei 
Dahre. als Unteroffizier 
gedient haben.
	        
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