Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M 49. 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
  
Bemerkungen. 
  
X. Großherzogtum EGldenburg. 
A. Bei sämtlichen Staatsverwaltungen. 
1. Kopüsten, Expedienten und die vom 
Staate bezahlten Lohnschreiber, für 
deren Tätigkeit § 3 Ziffer 1 der Grund- 
sätze für die Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäran- 
wärtern zutrifft, 
2. Pedelle (Amtsdiener, Kanzleidiener) 
und Boten, 
3. Hauswarte, 
wächter. 
Portiers und Kassen- 
B. Bei 
I. Justizverwaltung. 
1. Registraturbeamte (Expedienten)beider 
Staatsanwaltschaft, 
2. Gerichtsschreibergehilfen, 
3. Gerichtsvollzieher. 
II. Verwaltung der öffentlichen Bibliothek. 
Bibliothekschreiber (auch Registratur= und 
Revisionsbeamter). 
III. Strafanstalten, Gefängnisse 
Besserungsanstalten. 
Oberaufseher, 
Aufseher, Werkmeister, 
Gefangenwärter, Schließer, 
Kassierer in der Strafanstalt zu 
Buchhalter Q Vechta. 
IV. Schulverwaltung. 
und 
S 
Registraturbeamtebeiden Oberschulkollegien. 
— Für die Stellen im Eisen- 
bahndienste an die Groß 
herzogliche Eisenbahn- 
direktion zu Oldenburg:; 
für die Stellen im Zoll- und 
Steuerdienst an die Groß 
herzogliche Zolldirektion 
daselbst; 
im übrigen an das Sekre- 
tariat des Gesamtmini- 
steriums zu Oldenburg 
bezw. hinsichtlich derjeni- 
gen Stellen, bei welchen 
die Vergütung nach der 
Arbeitsstunde oder nach 
Maßgabe der geleisteten 
Arbeit (z. B. bei den auf 
Schreibgebühren ange- 
wiesenen Lohnschreibern) 
gewährt wird, an die- 
jenige Behörde, bei wel- 
cher der Militäranwärter 
in Tätigkeit zu treten 
wünscht. 
  
den einzelnen Verwaltungen. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. Sekretariat des Gesamt- 
ministeriums zu Ol- 
denburg. 
zur Hälfte. 
  
zur Hälfte. 
  
  
Bestimmungen darüber, 
welche von den im olden- 
burgischen Staatsdienste 
den Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stellen 
denselben nur im Wege 
des Aufrückens oder der 
Besörderung zugängig 
sind, sind nicht erlassen.
	        
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