Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den i# Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bezeichnung 
  
Bemerkungen. 
  
XI. Herzogtum Braunschweig. 
I. Bei sämtlichen Behörden, 
mit Ausnahme des Herzogl. Staatsministeriums rücksichtlich der unter a. bezeichneten Stellen. 
A. 
Kanzlisten, 
Kanzleigehilfen, 
Remunerierte und Lohnschreiber, denen 
nicht lediglich die Besorgung des Schreib- 
werks und der mit demselben zusammen- 
hängenden Dienstverrichtungen obliegt, 
Lohschreiber, welchen nur die Besorgung 
es Schreibwerks obliegt. 
b. 
Pedelle, 
Hausverwalter (Hausmeister, Hauswärter), 
Boten, 
Diener, 
Portiers, 
Heizer, 
Wächter. 
  
mindestens zur 
Hälfte. 
Herzogliches Statisti- 
sches Bureau, Zen- 
tralstelle für Bewer- 
bungen um Militär- 
anwärterstellen, zu 
Braunschweig. 
II. Bei der Instizverwaltung. 
1. Bei den Gerichten und Staatsan- 
waltschaften: 
Gerichtsvollzieher, 
Gerichtsdiener, 
Gefangenwärter bei den Amts- 
gerichten. 
2. Bei den Strafanstalten: 
Anstaltsinspektoren, 
Rendanten, 
Hausväter, 
Gefangenaufseher 
mindestens zur 
Hälfte. 
mindestens zur 
Hälfte. 
  
Herzogliches Statisti- 
sches Bureau, Zen- 
tralstelle für Bewer- 
bungen um Militär- 
anwärterstellen, zu 
Braunschweig. 
  
  
1. Unter den allgemeinen 
Begriff „Kanzlisten“ 
fallen bei den unter II. 
1 genannten Behörden 
auch die neben den Ge- 
richtsschreibern mit Ge- 
richtsschreiber= und Re- 
gistraturgeschästen be- 
trauten, desgleichen die 
bei den Staatsanwalt- 
schafren die Registratur 
esorgenden Beamten. 
2. Die 
Stellen unter I. a bei 
den nachstehend unter III 
bezeichneten Bedorden 
und Verwaltungen haten 
als geringstes Maß der 
erworbenen Schulbil- 
dung die Befähigung 
zum einjährig-freiwilli- 
gen Militärdienste nach- 
zuweisen. 
cwerber um die 
Gerichtsvollziederstellen 
können bestehender Be- 
stammune gemäß nur an 
olche Bewerber verliehen 
werden. welche zuvor auf 
sigene Kosten einen sechs 
monatigen Vorberei- 
tungedienst zurückgelegt. 
und eine Prüfung be. 
standen haben.
	        
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