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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den i# Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zurichten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bezeichnung
Bemerkungen.
XI. Herzogtum Braunschweig.
I. Bei sämtlichen Behörden,
mit Ausnahme des Herzogl. Staatsministeriums rücksichtlich der unter a. bezeichneten Stellen.
A.
Kanzlisten,
Kanzleigehilfen,
Remunerierte und Lohnschreiber, denen
nicht lediglich die Besorgung des Schreib-
werks und der mit demselben zusammen-
hängenden Dienstverrichtungen obliegt,
Lohschreiber, welchen nur die Besorgung
es Schreibwerks obliegt.
b.
Pedelle,
Hausverwalter (Hausmeister, Hauswärter),
Boten,
Diener,
Portiers,
Heizer,
Wächter.
mindestens zur
Hälfte.
Herzogliches Statisti-
sches Bureau, Zen-
tralstelle für Bewer-
bungen um Militär-
anwärterstellen, zu
Braunschweig.
II. Bei der Instizverwaltung.
1. Bei den Gerichten und Staatsan-
waltschaften:
Gerichtsvollzieher,
Gerichtsdiener,
Gefangenwärter bei den Amts-
gerichten.
2. Bei den Strafanstalten:
Anstaltsinspektoren,
Rendanten,
Hausväter,
Gefangenaufseher
mindestens zur
Hälfte.
mindestens zur
Hälfte.
Herzogliches Statisti-
sches Bureau, Zen-
tralstelle für Bewer-
bungen um Militär-
anwärterstellen, zu
Braunschweig.
1. Unter den allgemeinen
Begriff „Kanzlisten“
fallen bei den unter II.
1 genannten Behörden
auch die neben den Ge-
richtsschreibern mit Ge-
richtsschreiber= und Re-
gistraturgeschästen be-
trauten, desgleichen die
bei den Staatsanwalt-
schafren die Registratur
esorgenden Beamten.
2. Die
Stellen unter I. a bei
den nachstehend unter III
bezeichneten Bedorden
und Verwaltungen haten
als geringstes Maß der
erworbenen Schulbil-
dung die Befähigung
zum einjährig-freiwilli-
gen Militärdienste nach-
zuweisen.
cwerber um die
Gerichtsvollziederstellen
können bestehender Be-
stammune gemäß nur an
olche Bewerber verliehen
werden. welche zuvor auf
sigene Kosten einen sechs
monatigen Vorberei-
tungedienst zurückgelegt.
und eine Prüfung be.
standen haben.