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2. Gesamtverzeichnis
der
Hrivat-Eisenbahnen und durch Hrivate betriebenen Sisenbahnen, welchen die Derpflichtung
auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Mlilitäranwärter vorzugsweise zu
berücksichtigen.
- Altersgrenze, Bezeichnung
B Bezeichnung 5 zu welcher der Behörde, an welche
czeichnung der Stellen, welche vorMilitär= die Bewerbungen zu richten
der zugsweise mit Militär- buanter. *1n soweit nicht in den Bemerkungen.
* erücksichtig akanzanmeldungen andere
Eisenbahn. anwärtern zu besetzen werden Anstellungsbehörden aus-
sind. müssen. drücklich bezeichnet werden.
. Ahaus-Enscheder Eisen-
bahn (für die preußische
Strecke).
Altdamm-Kolberger
Eisenbahn.
Altona-Kaltenkirchener
Eisenbahn.
m Bentheimer Kreisbahn
(Neuenhaus-Bentheim).
Brandenburgische
Städtebahn (Treuen-
brietzen - Belzig - Bran-
denburg a. H.-- Rathe-
now-Neustadt a.D).
u Braunschweigische Lan-
deseisenbahn (für die
preußische Strecke der
Bahn Braunschweig-
Derneburg-Seesen).
Braunschweig--Schönin-
ger Eisenbahn (für den
preußischen Teil der
Strecke Schöningen-
Hötzum Gliesmarode
mit Abzweigung Höt-
zum-Mattierzoll).
I. Königreich Preußen.
Subaltern= und Unter-
beamte.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
40
40
40
40
40
40
40 Jahre.
Direktion der Ahaus-
Enscheder Eisenbahn-
gesellschaft zu Ahaus.
Direktion der Altdamm-
Kolberger Eisenbahn-=
gesellschaft zu Stettin.
Direktion der Altona-
Kaltenkirchener Eisen-
bahngesellschaft zu Al-
tona.
Betriebsdirektion der
Bentheimer Kreisbahn
zu Bentheim.
Direktion der Branden-
burgischen Städte-
bahn-Aktiengesellschaft
zu Berlin.
Direktion der Braun-
schweigischen Landes-
eisenbahngesellschaft
zu Braunschweig.
Vorstand der Braun-
schweig - Schöninger
Eisenbahn = Aktienge-
sellschaft in Braun-
schweig.
Bei der Besetzung sind die
für den Staatseisenbahn-=
dienst in dieser Bezie-
hung. insbesondere be-
aüglich der Ermittelung
der Militäranwärter be-
frehenden Vorschriften
ur Anwendung zu
ringen.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Die Anstellung erfolgt
nach Maßgabe der für
die Besetzung der Sub-
altern= und Unterbe-
amtenstellen mit Mili-
täranwartern jeweilig
geltenden Grundsätze.
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