Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

49. 633 
2. Gesamtverzeichnis 
der 
Hrivat-Eisenbahnen und durch Hrivate betriebenen Sisenbahnen, welchen die Derpflichtung 
auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Mlilitäranwärter vorzugsweise zu 
  
berücksichtigen. 
- Altersgrenze, Bezeichnung 
B Bezeichnung 5 zu welcher der Behörde, an welche 
czeichnung der Stellen, welche vorMilitär= die Bewerbungen zu richten 
der zugsweise mit Militär- buanter. *1n soweit nicht in den Bemerkungen. 
* erücksichtig akanzanmeldungen andere 
Eisenbahn. anwärtern zu besetzen werden Anstellungsbehörden aus- 
sind. müssen. drücklich bezeichnet werden. 
  
  
  
  
  
. Ahaus-Enscheder Eisen- 
bahn (für die preußische 
Strecke). 
Altdamm-Kolberger 
Eisenbahn. 
Altona-Kaltenkirchener 
Eisenbahn. 
m Bentheimer Kreisbahn 
(Neuenhaus-Bentheim). 
Brandenburgische 
Städtebahn (Treuen- 
brietzen - Belzig - Bran- 
denburg a. H.-- Rathe- 
now-Neustadt a.D). 
u Braunschweigische Lan- 
deseisenbahn (für die 
preußische Strecke der 
Bahn Braunschweig- 
Derneburg-Seesen). 
Braunschweig--Schönin- 
ger Eisenbahn (für den 
preußischen Teil der 
Strecke Schöningen- 
Hötzum Gliesmarode 
mit Abzweigung Höt- 
zum-Mattierzoll). 
  
I. Königreich Preußen. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
  
40 Jahre. 
  
Direktion der Ahaus- 
Enscheder Eisenbahn- 
gesellschaft zu Ahaus. 
Direktion der Altdamm- 
Kolberger Eisenbahn-= 
gesellschaft zu Stettin. 
Direktion der Altona- 
Kaltenkirchener Eisen- 
bahngesellschaft zu Al- 
tona. 
Betriebsdirektion der 
Bentheimer Kreisbahn 
zu Bentheim. 
Direktion der Branden- 
burgischen Städte- 
bahn-Aktiengesellschaft 
zu Berlin. 
Direktion der Braun- 
schweigischen Landes- 
eisenbahngesellschaft 
zu Braunschweig. 
Vorstand der Braun- 
schweig - Schöninger 
Eisenbahn = Aktienge- 
sellschaft in Braun- 
schweig. 
  
Bei der Besetzung sind die 
für den Staatseisenbahn-= 
dienst in dieser Bezie- 
hung. insbesondere be- 
aüglich der Ermittelung 
der Militäranwärter be- 
frehenden Vorschriften 
ur Anwendung zu 
ringen. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Die Anstellung erfolgt 
nach Maßgabe der für 
die Besetzung der Sub- 
altern= und Unterbe- 
amtenstellen mit Mili- 
täranwartern jeweilig 
geltenden Grundsätze. 
107
	        
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