Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Altersgrenze Bezeichnung 
Bezeichnung bis r ·- 
- zuwelcherderBehorde,anwclche 
Bezeichnung der Stellen, welche vor- Militär-= die Bewerbungen zu richten 
der zugsweise mit Militär- bnrten A#d, soweit nicht in den Bemerkungen. 
Z 7 erü igt Vakanzanmeldungen andere 
Eisenbahn. anwaͤrtern zu besetzen werden Anstelungsbehörden aus- 
ind. müssen. drücklich bezeichnet werden. 
V. Großherzogtum Pessen. 
Nebenbahnen: 
a) Darmstädter Dampf- 
straßenbahnen, 
b) Mainzer Vorort- 
bahnen, 
c) Mannheim Wein- 
beim .Heidelberg- 
annheimer Eisen- 
bahn (für die hes- 
sische Strecke), 
d) Reinheim Reichels- 
heim, 
e.) Osthofen-Westhofen, 
f) Sprendlingen - Für- 
feld, 
g) Worms- Offstein. 
Boizenburger Stadt— 
und Hafenbahn. 
. Kremmen Neuruppin- 
Wittstocker Eisenbahn 
(für die in den mecklen- 
burg-schwerinschen Enk- 
laven Rossow und Netze- 
band belegenen Teile). 
Weichenwärter, Stati- 
onswärter, Schaffner. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
Wie zu b. 
  
Stationsassistenten, 
Stationsaufseher, 
Zugführer, Schaff- 
ner, Weichenwärter, 
Bahnwärter. 
40 Jahre. 
Direktion der Süddeut- 
schen Eisenbahngesell- 
schaft zu Darmstadt. 
  
VI. Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
  
37 Jahre. 
Eine Alters- 
grenze ist 
nicht fest- 
gesetzt. 
  
Vorstand der Beoizen- 
burger Stadt= und 
Hafenbahn zu Boizen- 
burg a. E. 
Direktion der Kremmen- 
Neuruppin-Wittstocker 
Eisenbahngesellschaft 
in Neuruppin. 
  
  
  
Bei der Besetzung sind die 
für den Staatseisenbahn. 
tenst in dieser Bezie- 
hung, insbesondere be- 
züglach der Ermittelung 
er Militäranwärter be- 
stehenden und noch zu 
erlassenden Vorschriften 
zur Anwendung zu brin- 
gen. Dabei soll Stellen- 
anwärtern hessischer 
Staatsangehörigkeit vor 
allen übrigen der Vor- 
zug gegeben werden. 
Bei der Besetzung sind die 
für den Staatsdienst in 
dieser Beziehung, insbe- 
sondere bezüglich der Er- 
mittelung der Militär- 
anwärter bestehenden und 
noch zu erlassenden Vor- 
schriften in Anwendung 
zu bringen (vgl. das Pub- 
likandum vom 22. Sep- 
tember 1882, betreffend 
die im Bundesrate ver- 
einbarten Grundsätzc für 
die Besetzung der Sub- 
altern= und Unterbeam- 
tenstellen bei den Reichs- 
und Staatabehörden mit 
Militäranwärtern). 
Bei der Besetzung finden 
die jeweilig geltenden 
Grundsätze Anwendung. 
Bei sonst gleicher Be- 
fähigung der Bewerber 
ist innerhalb des meck. 
lenburgischen Gebiets auf 
die Bewerbungen meck- 
lenburgischer 
Staatsangehöriger, in- 
nerhalb des preußtischen 
Gebiets auf diejenigen 
reußischer Staatsange- 
8 onbere ck· 
cht zu nehmen.
	        
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