Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Nr 949311. 
Gesetz, den zweigeleisigen Ausbau der Stgatseisenbahnen betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Tlitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Nepent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Bedarf für den zweigeleisigen Ausbau der Bahnstrecken 
Bruck bM.— Buchloe und 
Bamberg— Schweinfurt-Stadt 
wird afddiii. 109391000 + 
(zehn Millionen dreihundert ein und neunzig Tausend Mark) 
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der K. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gesetzten Bedarfs ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ansgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Verzinsung 
der für dieselben ausgenommenen Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden Gesetze. 
Gegeben zu München, den 14. Dezember 1903. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Dodewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Behner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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