Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Blatt 
    
eseh-und Verorduungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
½8. 
München, den 2. März 1903. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 25. Februar 1903, die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen ge- 
hörender Gegenstände auf dem Rheine betreffend. — Bekanntmachung vom 26. Februar 1903, die Bahn 
ordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. — Bekanntmachung vom 26. Februar 1903, Aus- 
gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde Lindau betreffend. — Bekannut 
machung vom 26. Februar 1903, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
München betreffend. — Bekanutmachung vom 26. Februar 1903, Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber betreffend. — Ordens Verleihung. — K. Griechisches Konsulat in Würzburg. 
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Nr. 30261. 
Bekanntmachung, die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender 
Gegenstände auf dem Rheine betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des ANeubern, f. Staatsministerium 
der Justiz und K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, wird nachstehende von den 
Regierungen der Rheinuferstaaten vereinbarte Verordnung mit dem Beifügen zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung nach Maßgabe des 
Art. 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte bestraft werden. 
Die Verordnung gleichen Betreffs, welche mit Bekanntmachung vom 18. März 1894 
im Gesetz= und Verordnungsblatt 1894 Nr. 12 S. 124 ff. veröffentlicht worden ist, verliert 
mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung ihre Giltigkeit. 
München, den 25. Februar 1903. 
Dr. Graf v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Miltner. 
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