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84.
Anmittelbar untergeordnete Stellen.
(1) Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten sind unmittelbar untergeordnet:
a) die Generaldirektion der K. Staatseisenbahnen,
b) die Generaldirektion der K. Posten und Telegraphen,
I) die Kreisregierungen, bezüglich derjenigen zu ihrem Wirkungskreis gehörigen Gegen-
stände, die nach §§ 2 und 3 dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten
zugewiesen sind.
8 6.
Allgemeine Vorschriften über den Wirkungskreis der Ministerien und den
Geschäftsgang. Geschäftsordnung.
(1, Die über den Wirkungskreis der Staatsministerien und den Geschäftsgang bei den-
selben bestehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene in der Verordnung vom 9. De-
zember 1825, die Formation der Ministerien betreffend, gelten auch für das Staatsministerium
für Verkehrsangelegenheiten.
2) Im übrigen wird für den Geschäftsgang bei dem Staatsministerium für Verkehrs-
angelegenheiten, sowie für den Verkehr zwischen dem Staatsministerium und den General-
direktionen der K. Staatseisenbahnen und der K. Posten und Telegraphen von dem Staats-
minister eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 6.
Personal. Amtskleidung.
(1) Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten wird die erforderliche Anzahl
von pragmatischen Beamten und nichtpragmatischen statusmäßigen Beamten und Bediensteten
zugeteilt.
2) Die Funktion des Generalsekretärs wird einem Ministerialrate nach Ermessen des
Staatsministers übertragen.
(3) Ueber die den Beamten des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten zu-
kommende Amtskleidung ergehen besondere Vorschriften.
§ 7.
Schlußbestimmungen.
(1) In § 2 Ziff. 3 der Verordnung vom 17. Juli 1886, die Verwaltung und den
Betrieb der K. Verkehrsanstalten betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 437), werden die
Worte: „die Verhandlungen über die Beziehungen zum Reiche und zu fremden Staaten
sowie“ gestrichen.