Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Artikel 1. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 42 Abs. 6 des Kranken- 
versicherungsgesetzes in der Fassung nach dem Gesetze vom 25. Mai 1903 kann binnen 
vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde an- 
gefochten werden. 
Das Gleiche gilt in den Fällen des § 45 Abs. 6 a. a. O. unter der dort bezeich- 
neten Voraussetzung bezüglich der Anordnungen der Aufsichtsbehörde. 
Artikel 2. 
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen nach 
der Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die höhere Verwaltungsbehörde, so geht die Beschwerde 
in den Fällen des Art. 1 unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof. 
Artikel 3. 
Auf die Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof findet im übrigen Art. 45 Abs. 2 
und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungs- 
gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, mit der Königlichen Deklaration, 
die Wahrung der Beschwerdefrist in Verwaltungsrechtssachen betreffend, vom 15. Juni 1898 
Anwendung. 
Gegeben zu München, den 17. Dezember 1903. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
u. Miltner. Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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