M BZZ3. 679
Gesetz, die Aenderung des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Cuitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hawenn,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Einziger Artikel.
Der Art. 121 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung vom 11. November 1899
erhält folgende Fassung:
Wird eine Hypothek für ein Darlehen bestellt, welches zum Zwecke der gänzlichen oder
teilweisen Rückzahlung einer auf dem Grundstücke lastenden Hypothek aufgenommen wird, so
wird, falls der Nachweis der Verwendung des Darlehens zu diesem Zwecke innerhalb eines
Monats seit der Eintragung der Hypothek erbracht wird, auf die verhältnismäßige Gebühr
für die Bestellung der Hypothek die verhältnismäßige Gebühr angerechnet, welche für die
Bestellung der rückbezahlten Hypothek entrichtet worden ist, und der zuviel erhobene Betrag
rückerstattet.
Die Anrechnung unterbleibt, wenn die rückgezahlte Hypothek und, wenn das Darlehen
zur Rückzahlung mehrerer Hypotheken bestimmt ist, die Summe dieser Hypotheken den Betrag
von 10 000 K übersteigt.
Soweit für die zurückbezahlte Hypothek die verhältnismäßige Gebühr durch Anrechnung
auf eine früher bezahlte Gebühr entrichtet worden ist, findet eine weitere Anrechnung nicht statt.
Gegeben zu München, den 22. Dezember 1903.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
rhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.
v. Miltuer. Dr. v. Wehner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Junern:
Dr. v. Proebst.