Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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3. Unter Schulaufsichtsbehörde sind zu verstehen: in den Fällen der §§ 6, 8 und 16 
des Gesetzes die Distriktsschulinspektionen, in den unmittelbaren Städten die Lokal= (Stadt-) 
Schulkommissionen, in den Fällen des § 20 des Gesetzes die Lokalschulinspektionen, in der 
Pfalz die Ortsschulkommissionen, in den unmittelbaren Städten die Lokal= (Stadt-) Schul- 
kommissionen. 
4. Unter Gemeindebehörde und Polizeibehörde sind die Ortspolizeibehörden, in München 
die Polizeidirektion, zu verstehen. 
B. Zulassung von Ausnahmen für die Peschäftigung bei öfeentlichen theatralischen 
Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen. 
6& Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 15.) 
Die untere Verwaltungsbehörde hat vor Gewährung der Ausnahme neben der Frage, 
ob bei der Vorstellung oder Schaustellung ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft 
obwaltet, namentlich auch zu prüfen, ob der Beschäftigung von Kindern überhaupt und in 
der in Aussicht genommenen Zahl sowie von Kindern der betreffenden Altersstufe und zu 
der betreffenden Tageszeit im vorliegenden Falle Bedenken entgegenstehen, und ob die Person des 
Leiters des Unternehmens genügende Sicherheit dafür bietet, daß die Kinder vor sittlichen 
Gefahren behütet bleiben. Sie hat ferner zur Vermeidung von Gesundheitsschädigungen der 
Kinder dafür Sorge zu tragen, daß das Auftreten in angemessenen Zwischenräumen statt- 
findet. Für die Begrenzung des Begriffs der Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen 
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, ist die bei Ausführung des 
§ 33a der Gewerbeordnung gewonnene Praxis maßgebend. Die sogenannten Spezialitäten-, 
Akrobaten= und Artistenvorstellungen, die Zirkusaufführungen und ähnliche Veranstaltungen 
fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes. 
C. ulassung von Xusnahmen für die Beschäftigung von fKindern beim Austragen 
von Waren und bei sonstigen Botengängen. 
(6 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 17 Abf. 1.) 
Die unteren Verwaltungsbehörden haben von der ihnen zustehenden Befugnis nur für 
solche Orte und nur für solche Gewerbszweige Gebrauch zu machen, in denen schon bisher 
die Frühbeschäftigung von Kindern üblich war. Sie haben ferner bei der Zulassung von 
Ausnahmen darauf zu sehen, daß nirgends über das zur Eingewöhnung in die neuen 
gesetzlichen Vorschriften unbedingt erforderliche Maß hinausgegangen wird, und daher die 
Ausnahmen grundsätzlich nicht im voraus für die ganze zulässige Zeit, sondern nur für 
einen beschränkten Zeitraum zu gewähren. Nur soweit sich ergeben sollte, daß sich trotz
	        
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