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3. Unter Schulaufsichtsbehörde sind zu verstehen: in den Fällen der §§ 6, 8 und 16
des Gesetzes die Distriktsschulinspektionen, in den unmittelbaren Städten die Lokal= (Stadt-)
Schulkommissionen, in den Fällen des § 20 des Gesetzes die Lokalschulinspektionen, in der
Pfalz die Ortsschulkommissionen, in den unmittelbaren Städten die Lokal= (Stadt-) Schul-
kommissionen.
4. Unter Gemeindebehörde und Polizeibehörde sind die Ortspolizeibehörden, in München
die Polizeidirektion, zu verstehen.
B. Zulassung von Ausnahmen für die Peschäftigung bei öfeentlichen theatralischen
Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen.
6& Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 15.)
Die untere Verwaltungsbehörde hat vor Gewährung der Ausnahme neben der Frage,
ob bei der Vorstellung oder Schaustellung ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft
obwaltet, namentlich auch zu prüfen, ob der Beschäftigung von Kindern überhaupt und in
der in Aussicht genommenen Zahl sowie von Kindern der betreffenden Altersstufe und zu
der betreffenden Tageszeit im vorliegenden Falle Bedenken entgegenstehen, und ob die Person des
Leiters des Unternehmens genügende Sicherheit dafür bietet, daß die Kinder vor sittlichen
Gefahren behütet bleiben. Sie hat ferner zur Vermeidung von Gesundheitsschädigungen der
Kinder dafür Sorge zu tragen, daß das Auftreten in angemessenen Zwischenräumen statt-
findet. Für die Begrenzung des Begriffs der Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, ist die bei Ausführung des
§ 33a der Gewerbeordnung gewonnene Praxis maßgebend. Die sogenannten Spezialitäten-,
Akrobaten= und Artistenvorstellungen, die Zirkusaufführungen und ähnliche Veranstaltungen
fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes.
C. ulassung von Xusnahmen für die Beschäftigung von fKindern beim Austragen
von Waren und bei sonstigen Botengängen.
(6 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 17 Abf. 1.)
Die unteren Verwaltungsbehörden haben von der ihnen zustehenden Befugnis nur für
solche Orte und nur für solche Gewerbszweige Gebrauch zu machen, in denen schon bisher
die Frühbeschäftigung von Kindern üblich war. Sie haben ferner bei der Zulassung von
Ausnahmen darauf zu sehen, daß nirgends über das zur Eingewöhnung in die neuen
gesetzlichen Vorschriften unbedingt erforderliche Maß hinausgegangen wird, und daher die
Ausnahmen grundsätzlich nicht im voraus für die ganze zulässige Zeit, sondern nur für
einen beschränkten Zeitraum zu gewähren. Nur soweit sich ergeben sollte, daß sich trotz