Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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(Rückseite der Arbeitskarte.) 
  
  
Bemerkungen. 
Zur Beachtung für den Arbeitgeber. 
Der Arbeitgeber hat diese Arbeitskarte während der 
Dauer des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren, auf amt- 
liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung 
des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter des Kindes 
wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen 
Vertreters nicht zu ermitteln, so ist die Arbeitskarte an 
die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes auszuhändigen, 
an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthalt 
gehabt hat. 
 
	        
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