Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Artikel J. 
Das Hypothekengeset vom 1. Inm 1822 wird, soweit es bis zu der Zeit, zu welcher 
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, noch in Geltung ist, in der nachstehenden Weise 
geändert: 
1. 
Der § 11 erhält im Abs. 2 folgenden Zusatz: 
Es genügt jedoch, wenn der Höchstbetrag bestimmt ist, bis zu dem die Sache 
haften soll. Die Angabe des Höchstbetrags der Haftung ist auch bei Hypotheken 
für wiederkehrende Leibgedings= oder Auszugsreichnisse erforderlich. 
Im § 25 erhält der Abs. 1 folgende Fassung: 
Aus dieser Offentlichkeit des Hypothekenbuchs entsteht die Folge, daß jedes 
im Vertrauen auf dasselbe vorgenommene Rechtsgeschäft, soweit es mit dem Hypo- 
thekenwesen in Verbindung steht, in Ansehung desjenigen, welcher nach den im 
HOypothekenbuche befindlichen Einträgen und im guten Glauben gehandelt hat, alle 
rechtlichen Wirkungen hervorbringt, welche dem Rechtsgeschäfte nach jenen Einträgen 
angemessen sind. 
Im 8 26 werden in der Ziff. 4 die Worte „durch lästigen Titel und“ gestrichen. 
Im 8 30 erhält der Abs. 3 folgenden Zusatz: 
Die Vormerkung verliert diese Wirkung nicht dadurch, daß der Besitzer in 
der Verfügung über die Sache beschränkt wird. 
Der § 33 erhält folgenden Zusatz: 
Von der Haftung sind jedoch bewegliche Zubehörstücke ausgenommen, die 
nicht in das Eigentum des Besitzers der Sache gelangt sind. 
Der § 34 erhält folgende Fassung: 
Als Zugehörungen sind auch diejenigen unbeweglichen Sachen zu betrachten, 
welche dafür durch Privatwillen ausdrücklich erklärt sind und als Zugehörungen 
in das Hypothekenbuch (§ 22 Nr. 3) eingetragen worden sind. 
Im 8§ 44 wird der Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Eine Vereinbarung, durch die sich der Schuldner dem Gläubiger gegenüber 
verpflichtet, die Sache nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. 
Der 8 56 erhält folgenden Abs. 4: 
Besteht die Haftung des bisherigen Schuldners fort, so kann er, wenn der 
Gläubiger nach der Anzeige der Schuldübernahme die Zwangsversteigerung des 
Gutes betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des 
Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, 
als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die 
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
	        
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