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Artikel J.
Das Hypothekengeset vom 1. Inm 1822 wird, soweit es bis zu der Zeit, zu welcher
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, noch in Geltung ist, in der nachstehenden Weise
geändert:
1.
Der § 11 erhält im Abs. 2 folgenden Zusatz:
Es genügt jedoch, wenn der Höchstbetrag bestimmt ist, bis zu dem die Sache
haften soll. Die Angabe des Höchstbetrags der Haftung ist auch bei Hypotheken
für wiederkehrende Leibgedings= oder Auszugsreichnisse erforderlich.
Im § 25 erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
Aus dieser Offentlichkeit des Hypothekenbuchs entsteht die Folge, daß jedes
im Vertrauen auf dasselbe vorgenommene Rechtsgeschäft, soweit es mit dem Hypo-
thekenwesen in Verbindung steht, in Ansehung desjenigen, welcher nach den im
HOypothekenbuche befindlichen Einträgen und im guten Glauben gehandelt hat, alle
rechtlichen Wirkungen hervorbringt, welche dem Rechtsgeschäfte nach jenen Einträgen
angemessen sind.
Im 8 26 werden in der Ziff. 4 die Worte „durch lästigen Titel und“ gestrichen.
Im 8 30 erhält der Abs. 3 folgenden Zusatz:
Die Vormerkung verliert diese Wirkung nicht dadurch, daß der Besitzer in
der Verfügung über die Sache beschränkt wird.
Der § 33 erhält folgenden Zusatz:
Von der Haftung sind jedoch bewegliche Zubehörstücke ausgenommen, die
nicht in das Eigentum des Besitzers der Sache gelangt sind.
Der § 34 erhält folgende Fassung:
Als Zugehörungen sind auch diejenigen unbeweglichen Sachen zu betrachten,
welche dafür durch Privatwillen ausdrücklich erklärt sind und als Zugehörungen
in das Hypothekenbuch (§ 22 Nr. 3) eingetragen worden sind.
Im 8§ 44 wird der Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Eine Vereinbarung, durch die sich der Schuldner dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet, die Sache nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
Der 8 56 erhält folgenden Abs. 4:
Besteht die Haftung des bisherigen Schuldners fort, so kann er, wenn der
Gläubiger nach der Anzeige der Schuldübernahme die Zwangsversteigerung des
Gutes betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des
Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern,
als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.