M 66. 705
9. Der § 58 erhält folgenden Abs. 3:
Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek
insoweit auf ihn über, als er von dem dritten Besitzer oder von einem Rechts-
vorgänger desselben Ersatz verlangen kann.
Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld
in einer Person vereinigen. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder räumt
er einem anderen den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit
frei, als er ohne diese Verfügung aus der HOypothek hätte Ersatz erlangen können.
10. In den §8 79 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Sat eingeschaltet:
Zu dem Verzichte genügt eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene
Verzichtserklärung des Gläubigers gegenüber dem HOypothekenamt.
11. Der § 94 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur darauf gerichtet werden, daß
das Hypothekenamt, falls das Hypothekenbuch durch eine unter Verletzung gesetz-
licher Vorschriften vorgenommene Eintragung unrichtig geworden ist, angewiesen
werde, eine Protestation einzutragen oder, falls die Eintragung ihrem Inhalte
nach unzulässig ist, sie zu löschen.
12. Der § 135 erhält folgenden Abs. 3:
Bei Reallasten und Dienstbarkeiten, die als Leibgedinge oder Auszug ein-
getragen werden, bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf
die Eintragungsbewilligung Bezug genommen und diese oder eine beglaubigte
Abschrift bei dem Hypothekenamt aufbewahrt wird.
13. Im § 145 erhält die Ziff. 2 folgende Fassung:,
2. bei verzinslichen Forderungen der Zinssatz, falls andere Nebenleistungen
als Zinsen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag;
Als Abs. 2, 3 werden folgende Vorschriften beigefügt:
Bei der Eintragung einer Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren
Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, ge-
nügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Neben-
leistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
Im übrigen kann bei der Eintragung einer Hypothek zur Bezeichnung der
Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, wenn sie
oder eine beglaubigte Abschrift bei dem Hypothekenamt aufbewahrt wird.
14. Im § 158 wird der Abs. 2 gestrichen und erhält der Abs. 3 folgende Fassung:
Auf die Art und Weise der Beiziehung desselben finden die Vorschriften
der §§ 107 bis 111 entsprechende Anwendung. Zu der Löschung der Hypothek
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