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Nr. 96821I.
Bekanntmachung, die Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee betreffend.
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Xeußern, dann des Innern.
Auf Grund einer zwischen den Regierungen der Bodensee-Uferstaaten getroffenen Ver-
einbarung wird mit Allerhöchster Ermächtigung die Anlage III der Bekanntmachung vom
13. Januar 1900 (Signalordnung für die Bodenseeschiffahrt, Gesetz= und Verordnungs-
blatt S. 87 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 1904 abgeändert, wie folgt:
eigene Schiff in Not oder
Gefahr ist (§ 14).
München, den 24. Dezember 1903.
Krhr. v. Podewils.
Hofdienst-Nachrichten.
Im Namen Seiner Mazjestät des Hönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
mit Allerhöchstem Handschreiben vom 8. De-
zember 1903 den erblichen Reichsrat der Krone
Bayern Theodor Freiherrn von Cramer-
Klett, ferner
unterm 6. Dezember 1903 den K. Kammer=
junker, Leutnant der Reserve des 1. Ulanen-
Signal Name und Bedeutung „ ·- Beantwortung
Nr. des Signals 1 Art und Weise der Signalisierung des Signals
16 Notsignal Ist von den Schiffen
ist zu geben, um Hilfe immit dem Alarmsignale
zu erlangen, wenn das Lange, rasch aufeineranderfolgende und von den Häfen mit
Pfiffe oder Glockenschläge in mehr-
facher Reihenfolge (bei Dampfschiffen),
bezw. desgleichen Töne mit dem Nebel-
horn (bei anderen Schiffen), Hissen
der Notflagge (= eine große rote
Flagge), Abbrennen von Blickfeuern,
Kanonenschüsse.
Kanonenschüssen zu
beantworten.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Regiments und Gutsbesitzer Walter Freiherrn
von Seckendorff-Aberdar und
unterm 18. Dezember 1903 den K. Kammer-
junker, Oberleutnant des 1. Schweren Reiter-
Regiments und persönlichen Adjutanten Seiner
Königlichen Hoheit des Herzogs Siegfried in
Bayern Max Freiherrn von Branca und
den K. Kammerjunker, Hauptmann und Unter-
direktor bei den Artillerie-Werkstätten Friedrich
Freiherrn von Bibra, diese auf allerunter-
tänigstes Ansuchen, zu Königlichen Kämmerern
zu ernennen.