Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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I. Die Titel- und Rangverleihung gewährt 
dem Geheimen Rate den Rang eines Ministerialdirektors, 
dem Geheimen Hofrate den Rang eines Ministerialrates, . 
dem Oberstudienrate den Rang eines Oberregierungsrates, 
dem Studienrate den Rang eines Gymnasial- oder Industrieschulrektors. 
II. Die bisher mit dem Titel eines Geheimen Rates, eines Oberstudienrates und eines 
Studienrates Beliehenen haben fortan auch den Rang dieser Räte. 
III. Die Geheimen Räte, die Geheimen Hofräte, die Oberstudienräte und die Studienräte 
tragen die ihnen nach ihrer sonstigen Dienstesstellung zukommende Uniform. 
Die Geheimen Räte, die Geheimen Hofräte und die Mitglieder des Obersten 
Schulrates mit dem Range vom Regierungsrat aufwärts tragen zu ihrer Uniform die 
Epauletten der Ministerialbeamten des gleichen Ranges. 
IV. Entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben. 
Die Vorschriften über den Rang und die Uniform der K. Hofbeamten bleiben 
unberührt. 
München, den 29. Dezeniber 1903. 
Luitpold, 
Prinz vou Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. u. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltuer. Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Müller. 
—. 
  
Nr. 30753. 
Bekanntmachung, die Bezüge der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten im 
Erkrankungsfalle betreffend. 
f#. Staatsministerinm der Finanzen. 
Im Namen Seiner Mojestät des RKönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. Dezember 1903 allergnädigst
	        
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