Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

720 
8 3 erhält folgende Fassung: 
„Werden aus einer dem Zuschlag unterliegenden Braustätte (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 8. Dezember 1889, den Malzaufschlag betreffend) innerhalb je eines Jahres mehr als 
120000 Hektoliter Bier ausgeführt, so beträgt die Malzaufschlagrückvergütung für die dieser 
Menge folgenden 48 000 Hektoliter je 2 A 55 J und für das die Menge von 60 000 Hektoliter 
überschreitende Bier je 2 A 65 J vom Hektoliter. 
Gelangt dagegen aus einer dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Braustätte (Art. 1 
Abs. 3 und 4 a. a. O.) Braunbier zur Ausfuhr, so wird an Rückvergütung für die ersten 
innerhalb je eines Jahres ausgeführten 2 400 Hektoliter der Betrag von je 2 + gewährt."“ 
Das K. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, für einzelne Braustätten 
andere als die vorstehend (Abs. 1 bis 3) vorgesehenen Vergütungssätze und Grenzzahlen zu 
bestimmen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Anderung dieser Sätze oder Grenzzahlen 
rechtfertigen. « 
Jm-§4iststatt»2.-ØIOJ«zusetzen»2.-f-«. 
München, den 30. Dezember 1903. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Pausch. 
  
Nr. 29167. 
Bekanntmachung, die Schiffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayerischen 
Staatsgebietes betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Die provisorische Schiffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayerischen 
Staatsgebietes vom 1. Januar 1901 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 13 ff.) wird dahin 
abgeändert, daß an Stelle des bisherigen Absatzes 6 des § 13 folgende Bestimmung zu 
treten hat:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.