Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Nr. 31122. 
Bekanntmachung, die Rückvergütung des Malzaufschlags für ausgeführtes Bier betreffend. 
f# Staatsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 30. Dezember 1903, den 
Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend, wird die durch die Bekanntmachung 
des unterfertigten K. Staatsministeriums vom 22. Dezember 1889, Gesetz= und Verord- 
nungsblatt Seite 682 ff., veröffentlichte Anweisung über die Rückvergütung des Malzauf- 
schlags für ausgeführtes Bier mit Wirkung vom 1. Januar 1904 an in nachstehender 
Weise geändert. · 
I. 
überall, wo im Texte und in den Anlagen der Anweisung die Vergütungssätze für 
ausgeführtes Braunbier ziffermäßig bezeichnet sind, ist zu setzen: « 
„2 Mark“ statt „2 Mark 10 Pf.“, 
„2 Mark 40 Pf.“ statt „2 Mark 60 Pf.“, 
„2 Mark 55 Pf.“ statt „2 Mark 75 Pf.“ und 
„2 Mark 65 Pf."“ statt „2 Mark 85 Pf."“ 
II. 
In 8 1 wird zwischen den dritten und den letzten Absatz folgende Bestimmung als 
vierter Absatz eingefügt: 
Das K. Staatsministerium der Finanzen kann für einzelne Braustätten andere als 
die obenbezeichneten Vergütungssätze und Grenzzahlen bestimmen, wenn Tatsachen vorliegen, 
die eine Änderung der Sätze oder Grenzzahlen rechtfertigen. Hienach kann für Luxusbiere 
oder sonstige regelmäßig stärker eingesottene Biere eine Erhöhung oder für regelmäßig leichter 
eingesottene Biere eine Ermäßigung der Vergütungssätze oder für eine Braustätte mit besonders 
hoher Ausfuhr eine A#nderung der allgemeinen Grenzzahlen herbeigeführt werden. Diese 
besondere Regelung kann also auf Antrag der Brauerei bei Erbringung des entsprechenden 
Nachweises oder von Amts wegen erfolgen. Gegebenenfalls ist an das K. Staatsministerium 
der Finanzen gutachtlicher Bericht zu erstatten. 
München, den 31. Dezember 1903. 
Dr. Frhr. v. Riedel.
	        
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