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Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine Mengen
(bis zu 10 Kilo, beziehungsweise bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergleiche § 8) der
einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es in vor-
schriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (8 8) mit sich führen, unter
der Voraussetzung, daß das Gesamtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen feuer-
gefährlicher Stoffe 40 Kilo nicht erreicht.
8 13.
Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Bestimmungsort
erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände ihrer Menge und
Art nach der zuständigen Polizei- oder Hafenbehörde unverzüglich angeben und sein Fahrzeug
sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen.
8 14.
Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat der
Führer davon der zuständigen Polizei- oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen.
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, und
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von be—
wohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt
zur Liegestelle nicht gestattet.
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden.
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubnis und nur unter
Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens zwei Meter über dem Arbeitsboden
angebracht sind, gestattet.
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas
oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in § 1 lfr. à
und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter oder
auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben
getragen werden.
15.
Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser außer der zuständigen Polizei-
oder Hafenbehörde (vergleiche §§ 13 und 14) auch Allen, welche beim Laden oder Löschen
der feuergefährlichen Gegenstände beschäftigt werden, von deren Feuergefährlichkeit Mitteilung
zu machen, und zwar auch dann, wenn die Feuergefährlichkeit schon aus der Art der Ver-
packung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte.